RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.09.1996 Geschäftszahl10ObS2303/96s; 10ObS119/03b; 10ObS366/02z; 10ObS20/07z NormASVG §131a; ASVG §131b; KrankenO der Wr Gebietskrankenkasse AbschnVI Z39; KrankenO der Wr Gebietskrankenkasse AbschnVI Z40; Satzung der Wr Gebietskrankenkasse §25 Abs2; RechtssatzNach Abschnitt VI Z 39 der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse (§ 456 Abs 1 ASVG), die für alle Versicherten, welche Leistungen von ihr in Anspruch nehmen, verbindlich ist (Z 1 Abs 4), hat ein Versicherter, der nicht Vertragsärzte oder eigene Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Kasse in Anspruch nimmt, die solcherart entstandenen Kosten zunächst selbst zu tragen. Der Kostenersatz hat nach Maßgabe der Satzung gemäß Z 40 der Krankenordnung hernach durch Einreichen einer mit den hierin (sowie in § 25 Abs 2 der Satzung) aufgezählten Angaben versehenen saldierten Honorarrechnung zu erfolgen. Dass nur bereits bezahlte, also ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie; darüber hinaus können hiedurch aber auch sich zu Lasten der die Finanzierung überwiegend tragenden Versichertengemeinschaft auswirkende Manipulationen einfach, aber wirkungsvoll hintangehalten werden.Nach Abschnitt römisch sechs Ziffer 39, der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse (Paragraph 456, Absatz eins, ASVG), die für alle Versicherten, welche Leistungen von ihr in Anspruch nehmen, verbindlich ist (Ziffer eins, Absatz 4,), hat ein Versicherter, der nicht Vertragsärzte oder eigene Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Kasse in Anspruch nimmt, die solcherart entstandenen Kosten zunächst selbst zu tragen. Der Kostenersatz hat nach Maßgabe der Satzung gemäß Ziffer 40, der Krankenordnung hernach durch Einreichen einer mit den hierin (sowie in Paragraph 25, Absatz 2, der Satzung) aufgezählten Angaben versehenen saldierten Honorarrechnung zu erfolgen. Dass nur bereits bezahlte, also ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie; darüber hinaus können hiedurch aber auch sich zu Lasten der die Finanzierung überwiegend tragenden Versichertengemeinschaft auswirkende Manipulationen einfach, aber wirkungsvoll hintangehalten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1996/09/12 10 ObS 2303/96s Veröff: SZ 69/209 TE OGH 2003/07/01 10 ObS 119/03b Vgl auch; nur: Dass nur bereits bezahlte, also ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie. (T1); Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof hinsichtich Satzung 2000 der Betriebskrankenkasse Austria Tabak (§29, §38, Anhang 5 Z 4; Hauskrankenpflege). (T2) Vgl auch; nur: Dass nur bereits bezahlte, also ausgelegte Kosten refundiert werden (können), beruht auf dem im Krankenversicherungsrecht geltenden Kostenerstattungsprinzip. Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie. (T1); Beisatz: Hier: Antrag gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof hinsichtich Satzung 2000 der Betriebskrankenkasse Austria Tabak (§29, §38, Anhang 5 Ziffer 4,; Hauskrankenpflege). (T2) TE OGH 2003/07/15 10 ObS 366/02z Vgl auch; nur T1; Beisatz: Antrag gemäß § 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Satzung der vlbg Gebietskrankenkasse (§ 29, § 38, Anhang 7 Z 4; Hauskrankenpflege). (T3) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Antrag gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Satzung der vlbg Gebietskrankenkasse (Paragraph 29,, Paragraph 38,, Anhang 7 Ziffer 4,; Hauskrankenpflege). (T3) TE OGH 2007/02/27 10 ObS 20/07z RechtssatznummerRS0106243
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.