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{'item': ['10ObS2305/96k', '10ObS374/97s', '10ObS449/97w', '6Ob141/98y', '6Ob145/98m', '10ObS158/99d', '10ObS121/99p', '10ObS61/00v', '1Ob161/00h', '1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106555 Entscheidungsdatum12.09.1996 Geschäftszahl10ObS2305/96k; 10ObS374/97s; 10ObS449/97w; 6Ob141/98y; 6Ob145/98m; 10ObS158/99d; 10ObS121/99p; 10ObS61/00v;

§1

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§4Abs3; Tir

PGG §1; WPGG §1; stmkPGG §4 Abs5aBPGG §1; BPGG Paragraph 4, Abs3; EinstV §4 Abs1; KrntPGG §4a;

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§4Abs3; Tir

PGG §1; WPGG §1; stmkPGG §4 Abs5a RechtssatzDas Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. Hingegen kann der "natürliche", wenngleich altersabhängige und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen, sondern ist vielmehr familienrechtlich von den jeweils obsorgeberechtigten Personen (grundsätzlich auch kostenmäßig) alleine zu tragen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-12 10 ObS 2305/96k Veröff: SZ 69/210 TE OGH 1998-02-09 10 ObS 374/97s Ähnlich; nur: Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T1) Beisatz: Hier: § 3 Abs 3 WrEinstV. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 3, WrEinstV. (T2) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 449/97w nur: Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern ist nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T3) Beisatz: Hier: § 1 Tir PGG. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph eins, Tir PGG. (T4) TE OGH 1998-05-27 6 Ob 141/98y nur: Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. (T5) TE OGH 1998-10-29 6 Ob 145/98m nur T5 TE OGH 1999-08-31 10 ObS 158/99d Auch; Beisatz: Eine Peritonealdialyse kann auch ein gesundes Kind im Alter von 4 Jahren nicht selbständig durchführen. (T6) TE OGH 1999-11-30 10 ObS 121/99p Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind für die Einstufung von sehbehinderten, blinden und taubblinden Kindern nicht maßgebend. (T7) TE OGH 2000-05-23 10 ObS 61/00v nur T1 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 161/00h nur T5 TE OGH 2001-04-24 10 ObS 66/01f nur T3; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 nöPGG. (T8)nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 3, nöPGG. (T8) TE OGH 2001-11-13 10 ObS 329/01g Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. (T9) Beisatz: Hier: § 4 Abs 3

. (T10)Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. (T9) Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 3,

. (T10) TE OGH 2001-09-04 10 ObS 172/01v Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 3 BPGG wurde durch die Novelle BGBl I 1998/111 in das BPGG aufgenommen. (T11)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BPGG wurde durch die Novelle BGBl römisch eins 1998/111 in das BPGG aufgenommen. (T11) Beisatz: Seit den Novellierungen im Jahre 1999 enthalten nunmehr alle Landespflegegeldgesetze mit Ausnahme Tirols eine dem § 4 Abs 3 BPGG mehr oder minder wortgleich entsprechende Bestimmung. (T12)Beisatz: Seit den Novellierungen im Jahre 1999 enthalten nunmehr alle Landespflegegeldgesetze mit Ausnahme Tirols eine dem Paragraph 4, Absatz 3, BPGG mehr oder minder wortgleich entsprechende Bestimmung. (T12) Beisatz: Es ist ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern beziehungsweise Jugendlichen anzustellen und nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende "pflegebedingte Mehraufwand" durch Gewährung von Pflegegeld auszugleichen; der altersbedingte Pflegeaufwand ist demgegenüber bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs auszuscheiden. (T13) TE OGH 2002-01-15 10 ObS 403/01i nur: Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T14) Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem TPGG. (T15) TE OGH 2002-03-26 10 ObS 102/01z Auch; nur T14; Beisatz: Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T16) Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 WrPGG. (T17)Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 3, WrPGG. (T17) Beisatz: Ein pflegebedingter Mehraufwand ist auch dann zu bejahen, wenn zwar ein gesundes Kind im Alter des Klägers bestimmte Verrichtungen nicht selbst vornehmen kann, aber dieser Verrichtungen gar nicht bedarf, weil es gesund ist. (T18) Beisatz: Auch bei der Beurteilung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands ist ein Vergleich mit einem gesunden gleichaltrigen Kind anzustellen. (T19) Beisatz: Bei der erforderlichen Feststellung des tatsächlichen pflegebedingten (Mehr-)Aufwands handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung. (T20) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 324/02y Auch; nur T3 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 412/02i Ähnlich; nur T3; Beisatz: Die in § 4a Abs 1 BPGG (und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung ist verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Betroffenen (11 Jahre) noch nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das KrntPGG, welches in seinem § 4a Abs 1 bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen, enthält. (T21)Ähnlich; nur T3; Beisatz: Die in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG (und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung ist verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Betroffenen (11 Jahre) noch nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das KrntPGG, welches in seinem Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen, enthält. (T21) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 30/03i Auch; nur T3; Beisatz: Hier: KrntPGG. (T22) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 53/03x Auch; nur T14 TE OGH 2003-12-16 10 ObS 195/03d Auch; Beisatz: Zum pflegegeldrelevanten Bereich der Einnahme von Medikamenten sind auch notwendige Inhalationen zu zählen, weshalb auch der für die Durchführung von Inhalationen sowie für die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Reinigung des Inhalationsgeräts notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. (T23) Beisatz: Pflegebedingte Mehraufwendungen liegen insoweit vor, als eine Person aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, die unter "Betreuung" und "Hilfe" zu subsumierenden Verrichtungen selbständig zu verrichten, sondern hiefür fremder Betreuung bzw Hilfe bedarf. (T24) Beisatz: Hier: TirPGG. (T25) TE OGH 2004-11-23 10 ObS 142/04m nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Hilfe für das Einnehmen von Medikamenten handelt es sich um eine pflegegeldrelevante Betreuungsleistung. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. (T26) Beisatz: Da ein behindertes Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden muss als ein nichtbehindertes Kind besteht insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand. (T27) TE OGH 2005-10-18 10 ObS 68/05f nur T14; Beis wie T10; Beis wie T27 Veröff: SZ 2005/148 TE OGH 2007-11-15 2 Ob 190/07s Veröff: SZ 2007/178 TE OGH 2008-02-05 10 ObS 10/08f Auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 WPGG. (T28)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 3, WPGG. (T28) Veröff: SZ 2008/19 TE OGH 2009-05-12 10 ObS 23/09v Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 4 Abs 5a stmkPGG. (T29)Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 5 a, stmkPGG. (T29) TE OGH 2009-07-21 10 ObS 33/09i nur T1 TE OGH 2013-09-12 10 ObS 123/13f nur T5 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 33/16z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106555

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.