RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104980 Entscheidungsdatum04.09.2025 Geschäftszahl12Os45/96; 12Os159/96; 13Os59/06k; 15Os127/10f; 14Os95/12w; 15Os76/13k; 14Os71/14v; 17Os53/14v (17Os54/14s); 15Os41/15s (15Os42/15p); 11Os149/15v; 17Os21/16s; 17Os28/16w; 17Os20/17w; 15Os15/19y; 15Os45/19k; 15Os16/20x; 14Os77/25t NormStGB §147 Abs1 Z1 StGB §293 Abs2 RechtssatzFalsch im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Beweismittel dann, wenn es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken, sei es, weil es unecht ist, sei es, weil es einen unrichtigen Inhalt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-12 12 Os 45/96 TE OGH 1997-03-14 12 Os 159/96 Vgl auch TE OGH 2006-09-13 13 Os 59/06k TE OGH 2010-12-15 15 Os 127/10f Auch; Bem: Die Identität des (prozessualen) Beweismittelbegriffs in § 147 StGB und § 293 StGB entspricht stRsp. (T1)Auch; Bem: Die Identität des (prozessualen) Beweismittelbegriffs in Paragraph 147, StGB und Paragraph 293, StGB entspricht stRsp. (T1) TE OGH 2012-11-20 14 Os 95/12w Vgl; Beisatz: Anzeigebestätigungen, die nach den Urteilsfeststellungen lediglich die (zutreffende) Tatsache der Erstattung von Anzeigen durch den Angeklagten bei der Strafverfolgungsbehörde bekunden, sind keine falschen oder verfälschten Beweismittel. (T2) TE OGH 2013-11-13 15 Os 76/13k Auch; Beisatz: Dabei können nicht nur unechte, sondern auch echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunden „falsch“ iSd § 293 StGB sein; das Zustandekommen des Beweismittels alleine ist hingegen kein Kriterium. (T3)Auch; Beisatz: Dabei können nicht nur unechte, sondern auch echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunden „falsch“ iSd Paragraph 293, StGB sein; das Zustandekommen des Beweismittels alleine ist hingegen kein Kriterium. (T3) TE OGH 2014-08-12 14 Os 71/14v Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T4)Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (Paragraph 340, Absatz eins, GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T4) TE OGH 2015-04-09 17 Os 53/14v Auch; Beisatz: Auch auf diese Eignung muss sich der Vorsatz des Täters beziehen. (T5) TE OGH 2015-04-29 15 Os 41/15s Auch TE OGH 2016-03-22 11 Os 149/15v Auch TE OGH 2016-10-03 17 Os 21/16s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-06-12 17 Os 28/16w Vgl auch; Beisatz: „Falsch“ iSd § 293 StGB ist ein Beweismittel schon dann, wenn es geeignet ist, die Schlussfolgerungen der Beweisadressaten in eine andere Richtung zu lenken, mag diese auch dem wahren Sachverhalt entsprechen. (T6)Vgl auch; Beisatz: „Falsch“ iSd Paragraph 293, StGB ist ein Beweismittel schon dann, wenn es geeignet ist, die Schlussfolgerungen der Beweisadressaten in eine andere Richtung zu lenken, mag diese auch dem wahren Sachverhalt entsprechen. (T6) TE OGH 2017-12-12 17 Os 20/17w Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Feststellungen dazu, dass eine beim Betrug benützte Tankkarte falsch oder verfälscht war. (T7) TE OGH 2019-02-27 15 Os 15/19y Beis wie T4 TE OGH 2019-05-29 15 Os 45/19k Beis wie T4 TE OGH 2020-05-18 15 Os 16/20x Vgl TE OGH 2025-09-04 14 Os 77/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104980
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