RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122610 Entscheidungsdatum16.09.1996 GeschäftszahlBsw17371/90; Bsw40892/98; Bsw65731/01 (Bsw65900/01); Bsw55707/00; Bsw16149/08; Bsw37452/02; Bsw9134/06 Norm1.ZPMRK Art1 Abs1 II2; 1.ZPMRK Art1 Abs1 V2; MRK Art14; AlVG §33 RechtssatzDer Anspruch auf Notstandshilfe nach österreichischem Recht ist ein vermögenswertes Recht iSd Art 1 1.ZPMRK, da er Beitragszahlungen an den Arbeitslosenversicherungsfonds voraussetzt. Wird einem an sich Anspruchsberechtigten die Notstandshilfe ausschließlich aufgrund der fehlenden österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert, so ist Art 14 MRK anwendbar.Der Anspruch auf Notstandshilfe nach österreichischem Recht ist ein vermögenswertes Recht iSd Artikel eins, 1.ZPMRK, da er Beitragszahlungen an den Arbeitslosenversicherungsfonds voraussetzt. Wird einem an sich Anspruchsberechtigten die Notstandshilfe ausschließlich aufgrund der fehlenden österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert, so ist Artikel 14, MRK anwendbar. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1996-09-16 Bsw 17371/90 Bem: Gaygusuz gegen Österreich (T1a) Veröff: NL 1996,135 TE AUSL EGMR 2003-09-30 Bsw 40892/98 Auch; Beisatz: Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil Gaygusuz gegen Österreich festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht iSd Art 1 1.ZPMRK darstellt. Aus der Tatsache, dass der damalige Beschwerdeführer Beiträge an den Arbeitslosenversicherungsfonds entrichtet und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe erfüllt hatte, lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ableiten, dass eine nicht aus Beiträgen gespeiste Sozialleistung wie die Behindertenbeihilfe nicht ebenfalls diese Eigenschaft besitzt. Vielmehr ist auch der Anspruch auf Behindertenbeihilfe ein vermögenswertes Recht. (T1)Auch; Beisatz: Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil Gaygusuz gegen Österreich festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht iSd Artikel eins, 1.ZPMRK darstellt. Aus der Tatsache, dass der damalige Beschwerdeführer Beiträge an den Arbeitslosenversicherungsfonds entrichtet und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe erfüllt hatte, lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ableiten, dass eine nicht aus Beiträgen gespeiste Sozialleistung wie die Behindertenbeihilfe nicht ebenfalls diese Eigenschaft besitzt. Vielmehr ist auch der Anspruch auf Behindertenbeihilfe ein vermögenswertes Recht. (T1) Veröff: NL 2003,257 TE AUSL EGMR 2005-07-06 Bsw 65731/01 Vgl aber; Beisatz: Der Gerichtshof sieht für eine Unterscheidung zwischen beitragsabhängigen und beitragsunabhängigen Sozialleistungen keinerlei Rechtfertigung mehr. Es ist im Interesse der Einheitlichkeit der Konvention als Ganzes, wenn das autonome Konzept des Eigentums in Art 1 1.ZPMRK in einer mit Art 6 Abs 1 MRK vereinbaren Weise ausgelegt wird. Viele Konventionsstaaten sehen ein breites Spektrum an Sozialleistungen vor, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die in unterschiedlicher Weise finanziert werden, nämlich durch Zahlung von Beiträgen an einen bestimmten Fonds oder etwa im Wege der allgemeinen Besteuerung. Es erscheint daher künstlich, lediglich Sozialleistungen, die durch die Zahlung von Beiträgen an einen bestimmten Fonds finanziert werden, als vom Anwendungsbereich des Art 1 1.ZPMRK erfasst zu sehen. (T2)Vgl aber; Beisatz: Der Gerichtshof sieht für eine Unterscheidung zwischen beitragsabhängigen und beitragsunabhängigen Sozialleistungen keinerlei Rechtfertigung mehr. Es ist im Interesse der Einheitlichkeit der Konvention als Ganzes, wenn das autonome Konzept des Eigentums in Artikel eins, 1.ZPMRK in einer mit Artikel 6, Absatz eins, MRK vereinbaren Weise ausgelegt wird. Viele Konventionsstaaten sehen ein breites Spektrum an Sozialleistungen vor, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die in unterschiedlicher Weise finanziert werden, nämlich durch Zahlung von Beiträgen an einen bestimmten Fonds oder etwa im Wege der allgemeinen Besteuerung. Es erscheint daher künstlich, lediglich Sozialleistungen, die durch die Zahlung von Beiträgen an einen bestimmten Fonds finanziert werden, als vom Anwendungsbereich des Artikel eins, 1.ZPMRK erfasst zu sehen. (T2) Veröff: NL 2005,223 TE AUSL EGMR 2009-02-18 Bsw 55707/00 Vgl aber; Beisatz: Wenn die Gesetze eines Staates einen Rechtsanspruch auf Sozialleistungen vorsehen – mögen diese von Beitragszahlungen abhängen oder nicht – schafft diese Gesetzgebung für Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein vermögenswertes Interesse, das in den Anwendungsbereich von Art 1 1. ZPMRK fällt. (Bem: Andrejeva gegen Lettland) (T3)Vgl aber; Beisatz: Wenn die Gesetze eines Staates einen Rechtsanspruch auf Sozialleistungen vorsehen – mögen diese von Beitragszahlungen abhängen oder nicht – schafft diese Gesetzgebung für Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein vermögenswertes Interesse, das in den Anwendungsbereich von Artikel eins, 1. ZPMRK fällt. (Bem: Andrejeva gegen Lettland) (T3) Veröff: NL 2009,41 TE AUSL EGMR 2010-01-12 Bsw 16149/08 Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2010,4 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 37452/02 Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: NL 2011,215 TE AUSL EGMR 2013-01-08 Bsw 9134/06 Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: NL 2013,9 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0122610
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