← Österreich

{'item': 'Bsw17371/90; Bsw36042/97; Bsw46720/99 (Bsw72203/01; Bsw72552/01); Bsw55480/00; Bsw26111/02; Bsw57325/00; Bsw65731/01; Bsw42949/98 (Bsw53134/

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0122611 Entscheidungsdatum20.10.2020 GeschäftszahlBsw17371/90; Bsw36042/97; Bsw46720/99 (Bsw72203/01; Bsw72552/01); Bsw55480/00; Bsw26111/02; Bsw57325/00; Bsw65731/01; Bsw42949/98 (Bsw53134/99); Bsw26740/02; Bsw76240/01; Bsw43546/02; Bsw32526/05; Bsw15766/03; Bsw40825/98; Bsw55707/00; Bsw26935/05 (Bsw13353/05); Bsw13444/04; Bsw46368/06; Bsw43134/05; Bsw3545/04; Bsw27996/06 (Bsw34836/06); Bsw57813/11; Bsw57813/00; Bsw30078/06; Bsw37452/02; Bsw56328/07; Bsw30078/06; Bsw5123/07; Bsw26828/06; Bsw59608/09; Bsw9134/06; Bsw16574/08; Bsw19391/11; Bsw7552/09; Bsw38590/10; Bsw61960/08; Bsw78117/13; Bsw26275/12; Bsw65480/10; Bsw68453/13; Bsw31039/11; Bsw29762/10; Bsw60367/08; Bsw59752/13; Bsw17484/15; Bsw20452/14; Bsw17247/13; Bsw11288/18; Bsw78630/12 Norm1.ZPMRK Art1 MRK Art14 AlVG §33 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, das heißt kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 1996-09-16 Bsw 17371/90 Beisatz: Die Verweigerung der Auszahlung von Notstandshilfe an einen Arbeitnehmer ausländischer Staatsbürgerschaft in Österreich, der abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft alle Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe erfüllt, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt Art 14 MRK iVm Art 1 1.ZPMRK. (T1)Beisatz: Die Verweigerung der Auszahlung von Notstandshilfe an einen Arbeitnehmer ausländischer Staatsbürgerschaft in Österreich, der abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft alle Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe erfüllt, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verletzt Artikel 14, MRK in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZPMRK. (T1) Bemerkung: Gaygusuz gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1996,135 TE AUSL EGMR 2002-06-11 Bsw 36042/97 Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, das heißt kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig ist. (T2); Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bezüglich der Gewährung von Beihilfen für hinterbliebene Ehegatten weist keine sachliche Rechtfertigung auf. Verletzung von Art 14 MRK iVm Art 1 1.ZPMRK. (T3)Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, das heißt kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig ist. (T2); Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bezüglich der Gewährung von Beihilfen für hinterbliebene Ehegatten weist keine sachliche Rechtfertigung auf. Verletzung von Artikel 14, MRK in Verbindung mit Artikel eins, 1.ZPMRK. (T3) Veröff: NL 2002,107 TE AUSL EGMR 2005-06-30 Bsw 46720/99 Auch; Beisatz: Hier: Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Personen mit dem legitimen Ziel, eine frühere Ungleichbehandlung zu korrigieren. (T4) Veröff: NL 2005,176 TE AUSL EGMR 2004-07-27 Bsw 55480/00 Veröff: NL 2004,193 TE AUSL EGMR 2006-01-12 Bsw 26111/02 Veröff: NL 2006,12 TE AUSL EGMR 2006-02-07 Bsw 57325/00 Vgl auch; Veröff: NL 2006,33 TE AUSL EGMR 2006-04-12 Bsw 65731/01 Veröff: NL 2006,90 TE AUSL EGMR 2007-05-10 Bsw 42949/98 nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 Beisatz: Im Gegensatz zu einer Witwenpension, die auf den Ausgleich einer faktischen Ungleichheit zwischen der Gruppe der älteren Witwen und dem Rest der Bevölkerung abzielt, stellt die Verweigerung von Witwengeld an einen Witwer eine Verletzung von Art. 14 MRK iVm Art 1

  1. ZPMRK dar. (Runkee und White gegen das Vereinigte Königreich) (T5)Beisatz: Im Gegensatz zu einer Witwenpension, die auf den Ausgleich einer faktischen Ungleichheit zwischen der Gruppe der älteren Witwen und dem Rest der Bevölkerung abzielt, stellt die Verweigerung von Witwengeld an einen Witwer eine Verletzung von Artikel 14, MRK in Verbindung mit Artikel eins,
  2. ZPMRK dar. (Runkee und White gegen das Vereinigte Königreich) (T5) Veröff: NL 2007,126 TE AUSL EGMR 2007-05-31 Bsw 26740/02 Vgl auch; Beisatz: Sind bei der Bewerbung für bestimmte öffentliche Posten lediglich Mitglieder von Freimaurervereinigungen verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer solchen zu deklarieren und wird für eine derartige Unterscheidung gegenüber nicht geheimen Gesellschaften keinerlei objektive und sachliche Rechtfertigung vorgebracht, so wird Art 14 iVm. Art 11 MRK verletzt. (Kontrová gegen die Slowakei) (T6)Vgl auch; Beisatz: Sind bei der Bewerbung für bestimmte öffentliche Posten lediglich Mitglieder von Freimaurervereinigungen verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer solchen zu deklarieren und wird für eine derartige Unterscheidung gegenüber nicht geheimen Gesellschaften keinerlei objektive und sachliche Rechtfertigung vorgebracht, so wird Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 11, MRK verletzt. (Kontrová gegen die Slowakei) (T6) Veröff: NL 2007,131 TE AUSL EGMR 2007-06-28 Bsw 76240/01 Beisatz: Unterschiedliche Behandlung zwischen Kindern, deren im Ausland ausgesprochene Volladoption in Luxemburg anerkannt wurde und Kindern, deren Volladoption nicht anerkannt wurde. (Wagner und J. M. W. L. gegen Luxemburg) (T7) Veröff: NL 2007,181 TE AUSL EGMR, OGH 2008-01-22 Bsw 43546/02 Veröff: NL 2008,10 TE AUSL EGMR 2008-06-05 Bsw 32526/05 Beis wie T4; Veröff: NL 2008,151 TE AUSL EGMR 2008-07-17 Bsw 15766/03 Beis wie T4; Beisatz: Ein Untätigbleiben kann hier sogar selbst eine Diskriminierung darstellen. (T8) Beisatz: Hier: Das staatliche Ermessen im Bildungsbereich erlaubt es, spezielle Klassen, Schultypen oder Unterrichtsprogramme für Kinder mit besonderen Bedürfnissen einzurichten. Nach Ansicht des GH ist die Unterbringung in separaten Klassen eine positive Maßnahme, um die Schüler beim Erlernen der für den Unterricht nötigen Fähigkeiten zu unterstützen. (Orsus u.a. gegen Kroatien) (T9) Veröff: NL 2008,216 TE AUSL EGMR 2008-07-31 Bsw 40825/98 Veröff: NL 2008,232 TE AUSL EGMR 2009-02-18 Bsw 55707/00 Auch; Veröff: NL 2009,41 TE AUSL EGMR 2009-03-05 Bsw 26935/05 Veröff: NL 2009,72 TE AUSL EGMR 2009-04-30 Bsw 13444/04 Vgl auch; Beis: Damit eine Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist, darf es keine gelinderen Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geben. (Bem: Glor gegen die Schweiz) (T10) Veröff: NL 2009,111 TE AUSL EGMR 2009-07-09 Bsw 46368/06 Beisatz: Hier: Unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung einer Sozialleistung für Großfamilien nach der Staatsbürgerschaft. (Bem: Zeibek gegen Griechenland) (T11) Veröff: NL 2009,209 TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 43134/05 Auch; Veröff: NL 2009,342 TE AUSL EGMR 2009-05-28 Bsw 3545/04 Veröff: NL 2009,143 TE AUSL EGMR 2009-12-22 Bsw 27996/06 Veröff: NL 2010,10 TE AUSL EGMR 2010-04-01 Bsw 57813/11 TE AUSL EGMR, OGH 2010-04-01 Bsw 57813/00 Veröff: NL 2010,112 TE AUSL EGMR 2010-10-07 Bsw 30078/06 Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterschiedliche Behandlung von Soldaten im Vergleich zu Soldatinnen beim Recht auf Elternkarenz. (Konstantin Markin gg. Russland) (T12) Veröff: NL 2010,304 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 37452/02 Beisatz: Hier: Unterschiedliche pensionsrechtliche Behandlung von arbeitenden Strafgefangenen im Vergleich zu sonstigen Arbeitnehmern. (Stummer gg. Österreich) (T13) Veröff: NL 2011,215 TE AUSL EGMR 2011-09-27 Bsw 56328/07 Beisatz: Hier: Auf dem Aufenthaltsstatus beruhende unterschiedliche Behandlung beim Zugang zu Sozialwohnungen. (Bah gg. das Vereinigte Königreich) (T14) Veröff: NL 2011,288 TE AUSL EGMR 2012-03-22 Bsw 30078/06 Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: NL 2012,92 TE AUSL EGMR 2012-03-22 Bsw 5123/07 Beisatz: Hier: Unterschiedliche Behandlung in Sicherungsverwahrung aufgrund der Nationalität. (Rangelov gg. Deutschland). (T15) Veröff: NL 2012,96 TE AUSL EGMR 2012-06-26 Bsw 26828/06 Beisatz: Hier: Versäumnis der Regelung der Situation der „Ausradierten“ (Kuric u.a. gg. Slowenien [GK]) (T16) Veröff: NL 2012,198 TE AUSL EGMR 2012-12-11 Bsw 59608/09 Auch; Beisatz: Hier: Unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Schulunterricht (Sampani u.a. gg. Griechenland) (T17) Veröff: NL 2012,402 TE AUSL EGMR 2013-01-08 Bsw 9134/06 Vgl auch; Veröff: NL 2013,9 TE AUSL EGMR 2013-02-07 Bsw 16574/08 Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterschiedliche Behandlung im Erbrecht aufgrund außerehelicher Geburt. (Fabris gg. Frankreich) (T18) Veröff: NL 2013,37 TE AUSL EGMR 2013-11-14 Bsw 19391/11 Auch; Beisatz: Wenn ein Staat ein Karenzsystem bereitstellt, muss er dies in Übereinstimmung mit Art 14 MRK tun. Eine unterschiedliche Behandlung von Adoptivmüttern und leiblichen Müttern bei der Gewährung eines Karenzanspruchs bedarf objektiver und nachvollziehbarer Gründe zur Rechtfertigung, um mit Art 14 MRK vereinbar zu sein. (Topcic-Rosenberg gg. Kroatien) (T19)Auch; Beisatz: Wenn ein Staat ein Karenzsystem bereitstellt, muss er dies in Übereinstimmung mit Artikel 14, MRK tun. Eine unterschiedliche Behandlung von Adoptivmüttern und leiblichen Müttern bei der Gewährung eines Karenzanspruchs bedarf objektiver und nachvollziehbarer Gründe zur Rechtfertigung, um mit Artikel 14, MRK vereinbar zu sein. (Topcic-Rosenberg gg. Kroatien) (T19) Veröff: NL 2013,417 TE AUSL EGMR 2014-03-04 Bsw 7552/09 Auch; Veröff: NL 2014,144 TE AUSL EGMR 2014-03-25 Bsw 38590/10 Auch; Veröff: NL 2014,150 TE AUSL EGMR 2014-12-02 Bsw 61960/08 Auch; Veröff: NL 2014,520 TE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 78117/13 Beisatz: Die Vertragsstaaten genießen einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. (Fabian gg. Ungarn) (T20) Veröff: NL 2015,546 TE AUSL EGMR 2015-11-17 Bsw 26275/12 Beis wie T20; Veröff: NL 2015,550 TE AUSL EGMR 2016-01-28 Bsw 65480/10 Beisatz: Hier: Anwendung der 5%-Hürde für den Einzug in den Niedersächsischen Landtag auf eine Partei der friesischen Minderheit. (Partei die Friesen gg. Deutschland) (T21) Veröff: NL 2016,73 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 68453/13 Veröff: NL 2016,159 TE AUSL EGMR 2016-03-15 Bsw 31039/11 Veröff: Nl 2016,162 TE AUSL EGMR 2017-02-09 Bsw 29762/10 Vgl auch; Beis wie T18; Veröff: NL 2017,51 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 60367/08 Vg auch; Beis wie T20; Beisatz: Die Mitgliedstaaten genießen ein weites Ermessen bei der Regelung sensibler Angelegenheiten wie der Strafpolitik. (Khamtokhu und Aksenchik gg. Russland [GK]) (T22); Veröff: NL 2017,54römisch fünf g auch; Beis wie T20; Beisatz: Die Mitgliedstaaten genießen ein weites Ermessen bei der Regelung sensibler Angelegenheiten wie der Strafpolitik. (Khamtokhu und Aksenchik gg. Russland [GK]) (T22); Veröff: NL 2017,54 TE AUSL EGMR 2017-03-23 Bsw 59752/13 Auch; Beis wie T18; Veröff: NL 2017,166 TE AUSL EGMR 2017-07-25 Bsw 17484/15 TE AUSL 2018-12-19 Bsw 20452/14 Anm: Veröff: NL 2018,562Anmerkung, Veröff: NL 2018,562 TE AUSL 2020-05-26 Bsw 17247/13 vgl; Beisatz: Wird ein ausländischer Straftäter wegen der Begehung eines außerordentlich grausamen Mordes und wegen der Vorbereitung eines weiteren Mordes im für die Strafverfolgung zuständigen Staat strafrechtlich verurteilt und war alleiniges Motiv für sein Verbrechen die ethnische Herkunft des Opfers (hier: Armenier), so stellen seine nachfolgende Begnadigung nach Auslieferung an seinen Heimatstaat und weitere Vergünstigungen (Beförderung, Bereitstellung einer Wohnung, etc), mit denen eine Legitimierung und Glorifizierung der vom Betroffenen begangenen Straftaten von staatlicher Seite ausgedrückt wird, eine Verletzung von Art 14 iVm Art 2 EMRK durch den Heimatstaat (hier: Aserbaidschan) dar. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T23)vgl; Beisatz: Wird ein ausländischer Straftäter wegen der Begehung eines außerordentlich grausamen Mordes und wegen der Vorbereitung eines weiteren Mordes im für die Strafverfolgung zuständigen Staat strafrechtlich verurteilt und war alleiniges Motiv für sein Verbrechen die ethnische Herkunft des Opfers (hier: Armenier), so stellen seine nachfolgende Begnadigung nach Auslieferung an seinen Heimatstaat und weitere Vergünstigungen (Beförderung, Bereitstellung einer Wohnung, etc), mit denen eine Legitimierung und Glorifizierung der vom Betroffenen begangenen Straftaten von staatlicher Seite ausgedrückt wird, eine Verletzung von Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 2, EMRK durch den Heimatstaat (hier: Aserbaidschan) dar. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T23) Anm: Veröff: NL 2020,170Anmerkung, Veröff: NL 2020,170 TE AUSL 2020-07-16 Bsw 11288/18 vgl; Beisatz: Vertritt man die Ansicht, dass sich von einer ausländischen Leihmutter geborene französische Kinder und andere französische Kinder, die im Ausland geboren wurden, in einer analogen oder vergleichbaren Situation befinden, was das mütterliche Eltern-Kind-Verhältnis betrifft, so liegt die in Frage stehende unterschiedliche Behandlung nicht in der Tatsache, dass erstere – im Gegensatz zu zweiteren – nach innerstaatlichem Recht nicht die Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu jener Person erlangen können, die als Mutter in der ausländischen Geburtsurkunde genannt wird. Eine unterschiedliche Behandlung besteht vielmehr darin, dass erstere im vorliegenden Fall nicht eine vollständige Übertragung der ausländischen Geburtsurkunde (hier: in das französische Personenstandsregister) erhalten konnten und sie zwecks rechtlicher Anerkennung des Mutter-Kind-Verhältnisses Rückgriff auf den Adoptionsweg nehmen mussten. In dieser Hinsicht ist auf das Vorbringen der französischen Regierung zu verweisen, wonach die unterschiedliche Behandlung darauf abzielte sicherzustellen, dass – unter der Kontrolle der Gerichte – die besonderen Umstände jedes Falles dahingehend geprüft werden, ob es im Wohl eines von einer Leihmutter geborenen Kindes liegt, dass ein solches Band im Hinblick auf die Wunschmutter hergestellt wird. Die Entscheidung nach positivem französischem Recht, eine gerichtliche Prüfung der Angelegenheit zwingend vorzusehen, ergibt sich aus der Absicht, die Risiken, die eine Leihmutterschaft insbesondere für das Kind mit sich bringt, zu begrenzen, wenn diese im Ausland von Staatsbürgern eines Landes, wo diese nicht gestattet ist, in Anspruch genommen wird. Die unterschiedliche Behandlung, über die sich die Wunscheltern beklagen, beruhte somit auf einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung. (D. gg Frankreich) (T24) Anm: Veröff NL 2020,272Anmerkung, Veröff NL 2020,272 TE AUSL 2020-10-20 Bsw 78630/12 vgl; Beisatz: Da es sich bei der Konvention um ein lebendiges Instrument handelt, die vor dem Hintergrund der aktuellen Lebensbedingungen und der heutzutage in den demokratischen Staaten vorherrschenden Vorstellungen ausgelegt werden muss, reichen Verweise auf in einem bestimmten Land geltende Traditionen, pauschale Annahmen oder vorherrschende soziale Einstellungen heute nicht mehr aus, um eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zu rechtfertigen. Eine Regierung kann sich, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, welche Witwer gegenüber Witwen benachteiligt, daher nicht mehr auf die Vermutung berufen, wonach der Ehemann für den finanziellen Unterhalt seiner Gattin aufkommt, vor allem wenn diese Kinder hat (Konzept des „versorgenden Ehemanns“). (B. gg die Schweiz) (T25) Beisatz: Damit eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts mit der Konvention vereinbar ist, bedarf es sehr gewichtiger Gründe. Solche Gründe liegen nicht vor, wenn eine Hinterbliebenenrente nur Witwern versagt wird, nicht aber auch in einer identen Situation befindlichen Witwen, und diese Versagung auf die pauschale und heutzutage überholte Vermutung gestützt wird, wonach der Ehemann stets für den finanziellen Unterhalt seiner Gattin aufzukommen hat. (B. gg die Schweiz) (T26) Anm: Veröff: NL 2020,368Anmerkung, Veröff: NL 2020,368 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0122611

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.