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ABGB § 302

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.09.1996 GeschäftszahlABGB § 302ABGB Paragraph 302 NormABGB §302 Übs;

ABGB §302 Info;

RechtssatzÜbersicht der Entscheidungen zu § 302 ABGBÜbersicht der Entscheidungen zu Paragraph 302, ABGB A Allgemeines B Das Unternehmen als Gesamtsache C Der (Immaterielle) Unternehmenswert Informationen zu § 302 ABGBInformationen zu Paragraph 302, ABGB Verweisungen:

Entscheidung zum Zubehör eines Unternehmens (insbesondere Bestandrechte) siehe bei § 294 ABGB unter C.Entscheidung zum Zubehör eines Unternehmens (insbesondere Bestandrechte) siehe bei Paragraph 294, ABGB unter C.

Entscheidung zur Haftung für Unternehmensschulden (auch bei Rückstellung usw) siehe bei § 1409 ABGB.Entscheidung zur Haftung für Unternehmensschulden (auch bei Rückstellung usw) siehe bei Paragraph 1409, ABGB.

Entscheidung zur Unternehmenspacht und zur Unterscheidung von der Raummiete siehe bei § 1091 ABGBEntscheidung zur Unternehmenspacht und zur Unterscheidung von der Raummiete siehe bei Paragraph 1091, ABGB RechtssatznummerRS0102543

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.