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Europaius

ABGB § 369

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.09.1996 GeschäftszahlABGB § 369ABGB Paragraph 369 NormABGB §369 Info;

RechtssatzInformationen zu § 369 ABGBInformationen zu Paragraph 369, ABGB Verweisungen:

Vgl auch die Entscheidungen zu § 366, § 372 ABGBVgl auch die Entscheidungen zu Paragraph 366,, Paragraph 372, ABGB Zur Frage der Passivlegitimation gegenüber Räumungsklagen des Hauseigentümers gegen titellose Wohnungsbenützer siehe § 354 A ABGB.Zur Frage der Passivlegitimation gegenüber Räumungsklagen des Hauseigentümers gegen titellose Wohnungsbenützer siehe Paragraph 354, A ABGB.

RechtssatznummerRS0102563

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.