RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106989 Entscheidungsdatum17.09.1996 Geschäftszahl4Ob2206/96g; 4Ob167/97f; 4Ob65/98g; 4Ob18/02d; 4Ob273/02d; 17Ob12/08a; 17Ob18/11p NormMSchG §1; EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH besteht der spezifische Gegenstand des kommerziellen Eigentums darin, dass der Inhaber durch das ausschließliche Recht, ein Erzeugnis erstmals in den Verkehr zu bringen und dabei das Warenzeichen zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Missbrauch der aufgrund des Warenzeichens erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit diesem Zeichen versehene Erzeugnisse veräußern. Das Warenzeichenrecht soll die Zeicheninhaber gegen Handlungen Dritter schützen, die durch Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher den mit dem Zeichen verbundenen Ruf für sich auszunutzen versuchen. Das Warenzeichen soll Gewähr bieten, dass alle Erzeugnisse, die mit ihm versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuZW 1994, 467 [Hackbarth] - Ideal Standard mwN). EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-17 4 Ob 2206/96g TE OGH 1997-05-27 4 Ob 167/97f TE OGH 1998-03-17 4 Ob 65/98g Beisatz: Ausdrücklich abgelehnt wird eine Ausdehnung des in Art 4 Abs 1 lit b der RL normierten Eintragungshindernisses der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit auch auf Fälle, in denen eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, aber eine rein assoziative gedankliche Verbindung vom Publikum über die Übereinstimmung des Sinngehaltes zweier Marken zwischen diesen hergestellt werden könnte. Ebendies muss aber auch für die Auslegung des Schutzbereiches des Art 5 der RL gelten, der seine Grenzen in der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken findet. (T1)Beisatz: Ausdrücklich abgelehnt wird eine Ausdehnung des in Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der RL normierten Eintragungshindernisses der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit auch auf Fälle, in denen eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, aber eine rein assoziative gedankliche Verbindung vom Publikum über die Übereinstimmung des Sinngehaltes zweier Marken zwischen diesen hergestellt werden könnte. Ebendies muss aber auch für die Auslegung des Schutzbereiches des Artikel 5, der RL gelten, der seine Grenzen in der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken findet. (T1) TE OGH 2002-03-13 4 Ob 18/02d nur: Das Warenzeichen soll Gewähr bieten, dass alle Erzeugnisse, die mit ihm versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuZW 1994, 467 [Hackbarth] - Ideal Standard mwN). (T2); Beisatz: Daher liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben kann, die betreffenden Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. (T3) TE OGH 2003-01-21 4 Ob 273/02d Vgl auch TE OGH 2008-09-23 17 Ob 12/08a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-08-09 17 Ob 18/11p Vgl auch; nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106989
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.