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{'item': ['7Ob2194/96i', '7Ob2087/96d', '7Ob304/99b', '6Ob85/02x', '7Ob268/03t', '7Ob266/04z', '7Ob75/05p', '9Ob24/06d', '7Ob45/06b', '7Ob105/06a', '7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106149 Entscheidungsdatum18.09.1996 Geschäftszahl7Ob2194/96i; 7Ob2087/96d; 7Ob304/99b; 6Ob85/02x; 7Ob268/03t; 7Ob266/04z; 7Ob75/05p; 9Ob24/06d; 7Ob45/06b; 7O

§869

;

§881

IA;

§1392E; Vers

VG §1 RechtssatzWelchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ob sich der Kreditgeber bei der Vinkulierung einer Lebensversicherung im Hinblick auf steuerrechtliche Nachteile seines Kreditnehmers mit den Wirkungen in dem von Kömürcü-Spielbüchler verstandenen Sinn als auch ausreichende Kreditsicherung begnügt, hängt daher immer von den Umständen des Einzelfalles ab. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-18 7 Ob 2194/96i Veröff: SZ 69/212 TE OGH 1996-10-23 7 Ob 2087/96d Beisatz: Fallweise kann damit auch eine Verpfändung oder Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag verbunden sein. Ob mit der Vinkulierung auch das Recht auf Besitz der Versicherungsurkunde eingeräumt wird, obliegt ebenfalls der Parteienvereinbarung. In der Praxis wird dem Vinkulargläubiger regelmäßig nur ein Sperrschein (Vormerkschein) ausgefolgt, der den genauen Text der Vinkulierungserklärung enthält. Auch auf der Polizze wird die Vinkulierung vermerkt; fallweise kommt es aber auch zur Aushändigung der Polizze an den Vinkulargläubiger. (T1) TE OGH 2000-01-26 7 Ob 304/99b Vgl auch; nur: Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. (T2) Beisatz: Der Inhalt ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft beziehungsweise der Versicherungswirtschaft verwendet werden. (T3) Veröff: SZ 73/19 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 85/02x nur T2 TE OGH 2004-02-25 7 Ob 268/03t Vgl; Beisatz: Hier: Vinkulierung einer Lebensversicherung. (T4) Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt einer Vinkulierung (nur) eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Der Versicherungsnehmer kann über die Zahlungssperre hinaus seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag weiterhin auch verpfänden oder abtreten. Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten. (T5) TE OGH 2005-01-12 7 Ob 266/04z nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt einer Vinkulierung (nur) eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. (T6) TE OGH 2005-05-11 7 Ob 75/05p nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6 Veröff: SZ 2005/71 TE OGH 2006-05-04 9 Ob 24/06d Beis wie T5; Beisatz: Welchen (jeweiligen) Inhalt eine Versicherung hat, hängt daher - abgesehen von dem eine Zahlungssperre begründenden Mindestinhalt (vgl RIS-Justiz RS0106149 ua) - von der jeweils zugrundeliegenden Vereinbarung beziehungsweise im Fall der Sicherung des Vermögens Pflegebefohlener nach § 133 Abs 4 AußStrG vom konkreten Inhalt der gerichtlichen Anordnung, somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T7)Beis wie T5; Beisatz: Welchen (jeweiligen) Inhalt eine Versicherung hat, hängt daher - abgesehen von dem eine Zahlungssperre begründenden Mindestinhalt vergleiche RIS-Justiz RS0106149 ua) - von der jeweils zugrundeliegenden Vereinbarung beziehungsweise im Fall der Sicherung des Vermögens Pflegebefohlener nach Paragraph 133, Absatz 4, AußStrG vom konkreten Inhalt der gerichtlichen Anordnung, somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T7) TE OGH 2006-06-21 7 Ob 45/06b Vgl auch; nur T2; Beis wie T6 Veröff: SZ 2006/91 TE OGH 2006-06-21 7 Ob 105/06a nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6 Veröff: SZ 2006/92 TE OGH 2009-06-03 7 Ob 229/08i Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2009-07-08 7 Ob 123/09b Auch; Beisatz: Der Inhalt einer Vinkulierung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. (T8) Veröff: SZ 2009/90 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 87/12p nur T2 TE OGH 2013-09-18 7 Ob 44/13s nur T2; Veröff: SZ 2013/85 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106149

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.