Abs3 C;
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Ein Abwesenheitsurteil in der Bedeutung der §§ 459 und 478
, welches mit Berufung aber auch mit Einspruch angefochten werden kann, liegt immer dann vor, wenn das Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt und verkündet wird, soweit dies nicht auf einer sitzungspolizeilichen Maßnahme (§ 234
) beruht.Ein Abwesenheitsurteil in der Bedeutung der Paragraphen 459 und 478
, welches mit Berufung aber auch mit Einspruch angefochten werden kann, liegt immer dann vor, wenn das Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt und verkündet wird, soweit dies nicht auf einer sitzungspolizeilichen Maßnahme (Paragraph 234,
) beruht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-18 13 Os 134/96 TE OGH 1998-08-25 11 Os 81/98 Vgl auch; Beisatz: Dem von der Hauptverhandlung ausgebliebenen Beschuldigten ist stets eine amtliche Abschrift des (Abwesenheits-)Urteils samt Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, und zwar selbst dann, wenn er durch einen Verteidiger oder Machthaber vertreten war. Erst von dieser Zustellung an laufen (ua) die Rechtsmittelfristen. (T1) TE OGH 2009-02-23 9 Bkd 2/08 Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall war der Ausfertigung des in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefällten Disziplinarerkenntnisses keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Eine solche wäre jedoch zwingend anzuschließen gewesen. Die Verletzung dieser Verpflichtung führt dazu, dass vor der Zustellung dieser Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen konnte und das - jedenfalls schon bei unvollständiger Zustellung mögliche - Rechtsmittel des Beschuldigten rechtzeitig war. (T2); Beisatz: Hier: In Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefälltes Disziplinarerkenntnis. (T3) TE OGH 2009-05-25 15 Bkd 3/08 Vgl; Beisatz: Gegen ein in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefälltes, ihn schuldig sprechendes Erkenntnis ist neben einer Berufung auch gemäß § 35 DSt, § 427 Abs 3
ein Einspruch zulässig, über den nach dem Schlusssatz des § 427 Abs 3
„vorerst" zu entscheiden ist. (T4); Beisatz: Ein eigener Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ist nach der Gesetzeslage nicht erforderlich. Das Fehlen eines solchen Beschlusses ist daher ebenso bedeutungslos wie die vom Disziplinarbeschuldigten eingeforderte „Zustimmung des Verteidigers zur Verhandlung in Abwesenheit". (T5)Vgl; Beisatz: Gegen ein in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten gefälltes, ihn schuldig sprechendes Erkenntnis ist neben einer Berufung auch gemäß Paragraph 35, DSt, Paragraph 427, Absatz 3,
ein Einspruch zulässig, über den nach dem Schlusssatz des Paragraph 427, Absatz 3,
„vorerst" zu entscheiden ist. (T4); Beisatz: Ein eigener Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten ist nach der Gesetzeslage nicht erforderlich. Das Fehlen eines solchen Beschlusses ist daher ebenso bedeutungslos wie die vom Disziplinarbeschuldigten eingeforderte „Zustimmung des Verteidigers zur Verhandlung in Abwesenheit". (T5) TE OGH 2019-12-19 28 Ds 9/18i Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105878
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.