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{'item': ['5Ob43/95', '5Ob275/01d', '5Ob26/07w', '6Ob101/18y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105675 Entscheidungsdatum24.09.1996 Geschäftszahl5Ob43/95; 5Ob275/01d; 5Ob26/07w; 6Ob101/18y NormABGB §830 B1; ABGB §830 B5; WEG 1975 §14 Abs1 Z1; WEG 1975 §

§28

Abs1 Z1;

§29

;

§30Abs1 Z1 Rechtssatz

Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, daß der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherren- und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG anzusehender Sanierungsarbeiten (hier: die auch tatsächlich durch den hiefür auch nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes zulässigen und die Minderheit bindenden Mehrheitsbeschluß auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung getroffen wurden); auch die Auflösung der Wohnungsgemeinschaft wegen geänderter Verhältnisse (§ 830 ABGB) ist gemäß § 21 Abs 2 WEG ausgeschlossen (unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 30.Mai 1994, 93/16/0095, welche einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten wie der hier zu beurteilenden nicht als unzulässig erscheinen lasse).Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, daß der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherren- und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG anzusehender Sanierungsarbeiten (hier: die auch tatsächlich durch den hiefür auch nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes zulässigen und die Minderheit bindenden Mehrheitsbeschluß auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung getroffen wurden); auch die Auflösung der Wohnungsgemeinschaft wegen geänderter Verhältnisse (Paragraph 830, ABGB) ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WEG ausgeschlossen (unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 30.Mai 1994, 93/16/0095, welche einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten wie der hier zu beurteilenden nicht als unzulässig erscheinen lasse). EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-24 5 Ob 43/95 TE OGH 2001-12-11 5 Ob 275/01d Vgl auch; nur: Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, dass der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherrengemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG anzusehender Sanierungsarbeiten. (T1) Beisatz: Die Behebung von schweren Baumängeln - sei es auch in Form der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustandes der Wohnungseigentumsanlage - fällt als Angelegenheit der Verwaltung in den Aufgabenbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 74/195Vgl auch; nur: Stellt sich nach Begründung von Wohnungseigentum heraus, dass der so errichtete Bau wegen erheblicher statischer Mängel nicht Bestand haben kann und ist die Notwendigkeit einer Sanierung des Bauwerkes gegeben, so bedeutet das Erfordernis einer solchen Sanierung nicht die Auflösung der Bauherrengemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft eo ipso, sondern erfordert die Durchführung entsprechender, als Maßnahmen der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG anzusehender Sanierungsarbeiten. (T1) Beisatz: Die Behebung von schweren Baumängeln - sei es auch in Form der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustandes der Wohnungseigentumsanlage - fällt als Angelegenheit der Verwaltung in den Aufgabenbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 74/195 TE OGH 2007-03-20 5 Ob 26/07w Ähnlich; Beisatz: Wenn die Sanierung als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, dann stellt die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet. (T3); Veröff: SZ 2007/41 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 101/18y Vgl auch; Ähnlich nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105675

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.