Abs1 Z4;
;
Abs5;
;
Abs2 Z2;
2002 §19;
2002 §23;
2002 §28;
2002 §28 Abs1 Z5;
2002 §30 Abs1 Z6 RechtssatzDie Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer überantwortete Auswahl der Person des Verwalters vorweg; dementsprechend ist gemäß § 26 Abs 2 Z 2
allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Verwalters und zur Eignung der für diese Funktion ausersehenen Person zu äußern, und zwar noch in erster Instanz, weil für Verfahren nach § 26
in höherer Instanz das Neuerungsverbot gilt.Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in Paragraph 833, ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer überantwortete Auswahl der Person des Verwalters vorweg; dementsprechend ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2,
allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Verwalters und zur Eignung der für diese Funktion ausersehenen Person zu äußern, und zwar noch in erster Instanz, weil für Verfahren nach Paragraph 26,
in höherer Instanz das Neuerungsverbot gilt. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-24 5 Ob 2102/96w TE OGH 1997-09-02 5 Ob 2148/96k nur: Für Verfahren nach § 26
gilt in höherer Instanz das Neuerungsverbot. (T1)nur: Für Verfahren nach Paragraph 26,
gilt in höherer Instanz das Neuerungsverbot. (T1) TE OGH 2002-04-23 5 Ob 82/02y Auch; nur T1 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 129/08v Vgl; Beisatz: Die in § 833 ABGB geregelte Selbstverwaltung der Miteigentümer ist als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (§ 28 Abs 1 Z 5
). (T3); Beisatz: Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (§ 30 Abs 1 Z 6
). (T4); Beisatz: Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. (T5); Beisatz: Für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters müssten - abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit - die beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein. (T6)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 833, ABGB geregelte Selbstverwaltung der Miteigentümer ist als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5,
). (T3); Beisatz: Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6,
). (T4); Beisatz: Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. (T5); Beisatz: Für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters müssten - abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit - die beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein. (T6) TE OGH 2018-03-13 5 Ob 204/17m Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2022-09-19 5 Ob 84/22x Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105715
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