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{'item': ['5Ob2312/96b', '5Ob2407/96y', '5Ob43/00k', '5Ob204/00m', '5Ob254/02t', '5Ob22/03a', '5Ob197/05i', '5Ob40/06b', '5Ob73/06f', '5Ob269/08g', '5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104316 Entscheidungsdatum24.09.1996 Geschäftszahl5Ob2312/96b; 5Ob2407/96y; 5Ob43/00k; 5Ob204/00m; 5Ob254/02t; 5Ob22/03a; 5Ob197/05i; 5Ob40/06b; 5Ob73/06f; 5Ob269/08g; 5Ob37/09s; 5Ob32/21y NormGBG §87 RechtssatzDer eindeutige Wortlaut des § 87 Abs 1 und 2 GBG macht die Vorlage der Originalurkunden auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden, die gegenteilige Entscheidung GlU 10.012 hat keine überzeugende Begründung.Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins und 2 GBG macht die Vorlage der Originalurkunden auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden, die gegenteilige Entscheidung GlU 10.012 hat keine überzeugende Begründung. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-24 5 Ob 2312/96b TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2407/96y Vgl auch; Beisatz: Die Verweisung auf Akten, in denen die entscheidungswesentlichen Fakten nachzulesen sind (hier: Exekutionsakten, denen die Rechtskraft des Zuschlages oder die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen entnommen werden könnte), ist jedenfalls ausgeschlossen. (T1) TE OGH 2000-02-29 5 Ob 43/00k nur: Der eindeutige Wortlaut des § 87 Abs 1 und 2 GBG macht die Vorlage der Originalurkunden auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden. (T2); Beisatz: Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält § 87 Abs 2 GBG keine Ausnahme. (T3)nur: Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins und 2 GBG macht die Vorlage der Originalurkunden auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden. (T2); Beisatz: Für den Fall des Verlusts der Originalurkunde enthält Paragraph 87, Absatz 2, GBG keine Ausnahme. (T3) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 204/00m nur T2 TE OGH 2002-11-20 5 Ob 254/02t Vgl auch; Beisatz: An der Judikatur zu § 87 Abs 1 GBG, wonach die Bewilligung einer Grundbuchseintragung nur auf Grund von Urkunden erfolgen kann, die dem Gericht im Original vorliegen, ist festzuhalten. (T4)Vgl auch; Beisatz: An der Judikatur zu Paragraph 87, Absatz eins, GBG, wonach die Bewilligung einer Grundbuchseintragung nur auf Grund von Urkunden erfolgen kann, die dem Gericht im Original vorliegen, ist festzuhalten. (T4) TE OGH 2003-03-11 5 Ob 22/03a nur T2 TE OGH 2005-09-20 5 Ob 197/05i Beis wie T3 TE OGH 2006-03-21 5 Ob 40/06b nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2006-05-16 5 Ob 73/06f Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Handelsregister- bzw Firmenbuchauszug stellt eine (zwar) für die Bewilligung erforderliche, aber nicht eine Eintragungsgrundlage im Sinn des § 87 Abs 1 GBG bildende Urkunde dar, weshalb die amtlich beglaubigte Fotokopie für die Gesuchsbewilligung ausreicht. (T5)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein Handelsregister- bzw Firmenbuchauszug stellt eine (zwar) für die Bewilligung erforderliche, aber nicht eine Eintragungsgrundlage im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, GBG bildende Urkunde dar, weshalb die amtlich beglaubigte Fotokopie für die Gesuchsbewilligung ausreicht. (T5) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 269/08g nur T2; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn das Original der Urkunde bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder bei einem noch nicht erledigten Grundbuchsgesuch erliegt, worauf im Antrag hinzuweisen ist. (T6) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 37/09s Vgl; Beisatz: Nach § 87 Abs 2 GBG ist die Angabe des Aufbewahrungsorts des Originals durch Anführung der entsprechenden TZ erforderlich. Der bloße Hinweis darauf, das einzige Original befinde sich „in der Urkundensammlung", reicht nicht aus. (T7); Bem: Hier: Die ins Urkundenarchiv im Sinn des § 91c GOG eingestellten Unterlagen weisen keine farbliche Ausgestaltung auf, aus der angeblich der Umfang der eingeräumten Servitutsrechte erkennbar wäre. Auf die in der Urkundensammlung angeblich existierende einzige Ausfertigung des farblich gestalteten Originals des Lageplans wurde im verfahrenseinleitenden Antrag nicht hingewiesen. (T8)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 87, Absatz 2, GBG ist die Angabe des Aufbewahrungsorts des Originals durch Anführung der entsprechenden TZ erforderlich. Der bloße Hinweis darauf, das einzige Original befinde sich „in der Urkundensammlung", reicht nicht aus. (T7); Bem: Hier: Die ins Urkundenarchiv im Sinn des Paragraph 91 c, GOG eingestellten Unterlagen weisen keine farbliche Ausgestaltung auf, aus der angeblich der Umfang der eingeräumten Servitutsrechte erkennbar wäre. Auf die in der Urkundensammlung angeblich existierende einzige Ausfertigung des farblich gestalteten Originals des Lageplans wurde im verfahrenseinleitenden Antrag nicht hingewiesen. (T8) TE OGH 2021-04-20 5 Ob 32/21y nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104316

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.