OGH Rechtssatz RS0106017 (7Ob2075/96i)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106017 Entscheidungsdatum24.09.1996 Geschäftszahl7Ob2075/96i; 7Ob335/98k; 5Ob144/08z; 3Ob145/08g; 2Ob196/11d; 1Ob221/12z; 10Ob88/18s NormMRG §49a Rechtssatz§ 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der Geltungsdauer des MRG in seiner Urfassung vereinbarte zehnjährige Mietvertragsdauer ist unter Beurteilung der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung § 49a MRG als unzulässig und daher unwirksam anzusehen.Paragraph 49 a, MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der Geltungsdauer des MRG in seiner Urfassung vereinbarte zehnjährige Mietvertragsdauer ist unter Beurteilung der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung Paragraph 49 a, MRG als unzulässig und daher unwirksam anzusehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-24 7 Ob 2075/96i TE OGH 1999-04-28 7 Ob 335/98k nur: § 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. (T1)nur: Paragraph 49 a, MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. (T1) Beisatz: Es soll damit auf einen Zeitpunkt (nämlich den des Vertragsabschlusses) Bezug genommen werden, in welchem die Parteien in ihrer Willensbildung auf die Vertragsgestaltung noch Einfluss nehmen und die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Vertragsbestimmungen mit der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt sehen und einkalkulieren konnten. (T2) Beisatz: Eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses undurchsetzbar vereinbarte Befristung kann nach Inkrafttreten des 3. WÄG auch dann nicht durchgesetzt werden, wenn dies nach der durch Inkrafttreten des 2. WÄG geschaffenen Rechtslage möglich gewesen wäre. (T3) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 144/08z nur T1; Beisatz: Durch Rechtsänderungen werden daher durchsetzbare Endtermine nicht undurchsetzbar, undurchsetzbare nicht durchsetzbar. (T4) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 145/08g nur T1 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d Vgl; Beisatz: Hier: § 29 Abs 1 Z 3 MRG idF der WRN 2000 (§ 49c Abs 1 MRG). (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG in der Fassung der WRN 2000 (Paragraph 49 c, Absatz eins, MRG). (T5) TE OGH 2013-01-31 1 Ob 221/12z Auch; nur T1 TE OGH 2019-10-15 10 Ob 88/18s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106017