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9ObA2187/96z

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.09.1996 Geschäftszahl9ObA2187/96z; 8ObA80/00y NormArbVG §59;

ArbVG §61 Abs2;

ASGG §61 Abs1;

RechtssatzDas der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß § 61 Abs 2 ArbVG alte Fassung tritt daher bereits durch eine der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Gerichtes erster Instanz ein.Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß Paragraph 61, Absatz 2, ArbVG alte Fassung tritt daher bereits durch eine der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Gerichtes erster Instanz ein.

EntscheidungstexteTE OGH 1996/09/25 9 ObA 2187/96z TE OGH 2000/09/07 8 ObA 80/00y nur: Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. (T1); Veröff: SZ 73/139 nur: Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. (T1); Veröff: SZ 73/139 RechtssatznummerRS0105964

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.