RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107428 Entscheidungsdatum06.11.2024 Geschäftszahl9ObA2218/96h; 8ObA4/98s; 8ObA144/98d; 5Ob242/99w; 9ObA184/02b; 5Ob165/03f; 5Ob4/06h; 7Ob272/06k; 2Ob171/08y; 5Ob261/08f; 5Ob108/09g; 6Ob128/13m; 6Ob41/14v; 4Ob175/14k; 7Ob3/17t; 5Ob14/21a; 5Ob13/22f; 2Ob76/24a; 6Ob108/24m NormZPO §235 Abs5 B1 RechtssatzSoweit ein Arbeitnehmer bewusst und beharrlich eine bestehende Kapitalgesellschaft als Beklagte in Anspruch nimmt, obwohl eine andere Kapitalgesellschaft erkennbar Dienstgeberin war, kommt eine bloße Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Rechtsmittelverfahren, die er in erster Instanz auch gar nicht wollte, nicht in Betracht. § 48 ASGG.Soweit ein Arbeitnehmer bewusst und beharrlich eine bestehende Kapitalgesellschaft als Beklagte in Anspruch nimmt, obwohl eine andere Kapitalgesellschaft erkennbar Dienstgeberin war, kommt eine bloße Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Rechtsmittelverfahren, die er in erster Instanz auch gar nicht wollte, nicht in Betracht. Paragraph 48, ASGG. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-25 9 ObA 2218/96h TE OGH 1998-05-18 8 ObA 4/98s Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG). (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft (Paragraph 13 c, WEG). (T1) TE OGH 1998-09-17 8 ObA 144/98d Vgl auch TE OGH 1999-09-14 5 Ob 242/99w Vgl auch TE OGH 2002-09-04 9 ObA 184/02b Vgl auch; Beisatz: Die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei ist dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der beklagten Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt. (T2) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 165/03f Vgl auch; Beisatz: Von der Möglichkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Kläger nach einer Erörterung des Problems darauf beharrt, zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs aktiv legitimiert zu sein. (T3) Beisatz: Hier: Die aktive Sachlegitimation der Klägerin wurde erst kurz vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz von der Beklagten in Zweifel gezogen und vom Erstgericht im Urteil bejaht. Als die Frage in der Berufung der Beklagten releviert wurde, hat die Klägerin die Berichtigung in Aussicht gestellt, sollte das Berufungsgericht nicht die Rechtsansicht des Erstgerichtes teilen. Um aus dem Schweigen oder der Untätigkeit des Klagevertreters auf eine Verweigerung der Richtigstellung der Parteibezeichnung schließen zu dürfen, hätte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin erörtern und dabei offen legen müssen, dass es sie verneint. (T4) TE OGH 2006-05-16 5 Ob 4/06h Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2007-01-31 7 Ob 272/06k Vgl auch; Beisatz: Eine Richtigstellung wird nur dann ausgeschlossen, wenn eine Partei - trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung - auf der von ihr gewählten Parteibezeichnung beharrt. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die betroffene Partei unmittelbar nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft zuzulassen", falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu einer anderen Ansicht gelangen sollte. (T5) TE OGH 2008-10-30 2 Ob 171/08y Vgl; Auch Beis wie T3 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 261/08f Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat in allen Instanzen auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt, die Beklagten seien anstelle der Eigentümergemeinschaft passiv legitimiert. In einem solchen Fall kommt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht in Betracht. (T6) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 108/09g Vgl; Bem: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren; Verlangen nach Beiziehung eines weiteren potentiellen Vermieters. (T7) TE OGH 2013-11-28 6 Ob 128/13m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-08-28 6 Ob 41/14v Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/74 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 175/14k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5, Beisatz: Hier: Beharrt die klagende Partei bloß vorläufig auf der ursprünglichen Bezeichnung, beantragt sie jedoch nach Erörterung die Berichtigung der Parteibezeichnung, so ist diese zulässig. (T8) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 3/17t Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2021-10-11 5 Ob 14/21a Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren. (T9) TE OGH 2022-11-02 5 Ob 13/22f Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9 TE OGH 2024-05-28 2 Ob 76/24a vgl; nur T5 Beisatz: Hier: Die Klägerin beharrte zwar zunächst ausgehend von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf der Parteifähigkeit des Nachlasses, wies aber nach Erörterung der möglichen Anwendung deutschen Rechts, wonach kein Nachlass existiert, auch auf die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung hin. Dies ist kein einer Berichtigung entgegenstehendes Beharren. (T10) TE OGH 2024-11-06 6 Ob 108/24m vgl; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung auf jene Gesellschaft, der abgespaltener Teilbetrieb und diesen betreffende Schadenersatzpflicht spaltungsvertraglich zugeordnet wurde, wenn Inanspruchnahme der übertragenden Gesellschaft nach § 15 SpaltG beabsichtigt ist. (T11)vgl; Beisatz: Hier: Keine Richtigstellung auf jene Gesellschaft, der abgespaltener Teilbetrieb und diesen betreffende Schadenersatzpflicht spaltungsvertraglich zugeordnet wurde, wenn Inanspruchnahme der übertragenden Gesellschaft nach Paragraph 15, SpaltG beabsichtigt ist. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107428
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