RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105318 Entscheidungsdatum18.02.2025 Geschäftszahl6Ob7/96; 6Ob215/97d; 6Ob323/98p; 6Ob210/99x; 6Ob197/00i; 6Ob72/05i; 6Ob11/08y; 6Ob178/09h; 6Ob175/10v; 6Ob198/12d; 3Ob117/18d; 6Ob11/20s; 6Ob191/20m; 6Ob65/24p NormGmbHG §22 RechtssatzDer Informationsanspruch, der grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gegenüber Dritten erfasst, ist vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-09-30 6 Ob 7/96 Veröff: SZ 69/216 TE OGH 1997-07-24 6 Ob 215/97d Auch; Veröff: SZ 70/157 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 323/98p Auch TE OGH 1999-11-11 6 Ob 210/99x Vgl auch; Beisatz: Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte. (T1) TE OGH 2000-08-30 6 Ob 197/00i Vgl auch; Beisatz: Schuldnerin des Informationsanspruches ist die auskunftspflichtige Gesellschaft und nicht das verbundene Unternehmen, letzteres kann somit nicht unmittelbar zur Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsteller gezwungen werden. (T2) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 72/05i Auch; Beisatz: Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu. (T3) TE OGH 2008-02-21 6 Ob 11/08y Auch TE OGH 2009-09-18 6 Ob 178/09h nur: Der Informationsanspruch ist vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht. (T4) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 175/10v Vgl TE OGH 2013-08-28 6 Ob 198/12d Vgl TE OGH 2018-08-14 3 Ob 117/18d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-09-02 6 Ob 11/20s Beis wie T3; Beisatz: Von den antragstellenden Gesellschaftern kann nicht verlangt werden, die Geschäftsunterlagen, in die sie Einsicht nehmen möchten, im Vorhinein zu bezeichnen. (T5) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 191/20m Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu, der keiner näheren Begründung bedarf. (T6) Beisatz: Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG. (T7)Beisatz: Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T7) TE OGH 2025-02-18 6 Ob 65/24p Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105318
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.