← Österreich

13Os94/96 (13Os95/96)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105882 Entscheidungsdatum02.10.1996 Geschäftszahl13Os94/96 (13Os95/96); 15Os107/97 (15Os108/97); 13Os50/05k; 12Os36/07x; 15Os54/11x; 15Os53/11z; 15Os152/11h NormMedienG §14 Abs3; MedienG §19; StPO §292; StPO §390a RechtssatzBezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des § 390a Abs 1 StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (§ 390a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen. Die Teilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf beide Parteien im Verhältnis 1 : 1 (s Berufungsurteil S 2 und 9) widerspricht daher dem § 390a Abs 1 StPO. Dieser, die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 292 StPO aufzuheben.Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen. Die Teilung der Kosten des Berufungsverfahrens auf beide Parteien im Verhältnis 1 : 1 (s Berufungsurteil S 2 und 9) widerspricht daher dem Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Dieser, die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß Paragraph 292, StPO aufzuheben. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-02 13 Os 94/96 TE OGH 1997-08-28 15 Os 107/97 nur: Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des § 390a Abs 1 StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (§ 390a Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen. Der die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß § 292 StPO aufzuheben. (T1)nur: Bezüglich der Kosten des Verfahrens über die gänzlich erfolglose Berufung des Antragstellers gelten die Sonderbestimmungen des Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO; danach fallen diese Kosten der Antragsgegnerin - ungeachtet ihrer (überwiegenden) Verpflichtung zum Kostenersatz (im erstinstanzlichen Verfahren) - nicht zur Last (Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz StPO), vielmehr hat die Kosten des Verfahrens über die Berufung gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO der Antragsteller allein zu ersetzen. Der die Antragsgegnerin zu Unrecht belastende Ausspruch sowie die darauf aufbauende Berechnung der Vertretungskosten des Berufungsverfahrens waren daher gemäß Paragraph 292, StPO aufzuheben. (T1) TE OGH 2005-06-15 13 Os 50/05k Vgl TE OGH 2007-08-23 12 Os 36/07x TE OGH 2011-05-25 15 Os 54/11x Vgl; Beisatz: Hier: Einschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin um die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens und Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz dieser Kosten (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG iVm § 292 StPO). (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Einschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin um die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens und Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz dieser Kosten (Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG in Verbindung mit Paragraph 292, StPO). (T2) TE OGH 2011-05-25 15 Os 53/11z Vgl; Beisatz: Bei mehreren Rechtsmitteln sind die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht iSd § 390a Abs 1 erster Satz StPO nach dem jeweiligen Erfolg gesondert zu beurteilen. (T3)Vgl; Beisatz: Bei mehreren Rechtsmitteln sind die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO nach dem jeweiligen Erfolg gesondert zu beurteilen. (T3) Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung, indem der Antragstellerin auch die durch die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG) – keine konkrete Wirkung zuerkannt (§ 292 StPO). (T4)Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung, indem der Antragstellerin auch die durch die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Antragsgegnerin verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden (Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, MedienG) – keine konkrete Wirkung zuerkannt (Paragraph 292, StPO). (T4) TE OGH 2011-12-14 15 Os 152/11h Vgl; Beis ähnlich wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105882

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.