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{'item': ['13Os139/96', '11Os44/09v', '11Os161/10a (11Os15/11g, 11Os16/11d, 11Os17/11a)']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105873 Entscheidungsdatum02.10.1996 Geschäftszahl13Os139/96; 11Os44/09v; 11Os161/10a (11Os15/11g, 11Os16/11d, 11Os17/11a) NormMRK Art6 Abs1 II5b2; StPO §3; StPO §281 Abs1 Z4 A RechtssatzDurch die Unterlassung der Beweisführung hat das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) verstoßen. Zwar ist eine Verletzung dieses Grundsatzes an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Unter dieser Sanktion steht jedoch die Abweisung von Beweisen oder die Unterlassung der Entscheidung darüber, soferne dadurch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt werden, deren Beachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist (§ 281 Abs 1 Z 4, Abs 3 StPO). Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht somit dann unter Sanktion, wenn diese Verletzung entweder durch unterlassene Entscheidung über einen Antrag (Beweisantrag) oder durch ein (über einen Parteienantrag ergangenes) Zwischenerkenntnis geschehen ist (EvBl 1980/116 = RZ 1980 Nr 39).Durch die Unterlassung der Beweisführung hat das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung (Paragraph 3, StPO) verstoßen. Zwar ist eine Verletzung dieses Grundsatzes an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Unter dieser Sanktion steht jedoch die Abweisung von Beweisen oder die Unterlassung der Entscheidung darüber, soferne dadurch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt werden, deren Beachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3, StPO). Eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit steht somit dann unter Sanktion, wenn diese Verletzung entweder durch unterlassene Entscheidung über einen Antrag (Beweisantrag) oder durch ein (über einen Parteienantrag ergangenes) Zwischenerkenntnis geschehen ist (EvBl 1980/116 = RZ 1980 Nr 39). EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-02 13 Os 139/96 TE OGH 2009-05-26 11 Os 44/09v Auch; Beisatz: Durch die Unterlassung einer dem § 3 StPO aF entsprechenden Beweisführung (hier hinsichtlich der vom Verdächtigen relevierten Zeugen) hat das Bezirksgericht in einer das eingeräumte Ermessen überschreitenden Weise gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung verstoßen (vgl Schmoller, WK-StPO §3 Rz18 f). (T1)Auch; Beisatz: Durch die Unterlassung einer dem Paragraph 3, StPO aF entsprechenden Beweisführung (hier hinsichtlich der vom Verdächtigen relevierten Zeugen) hat das Bezirksgericht in einer das eingeräumte Ermessen überschreitenden Weise gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung verstoßen vergleiche Schmoller, WK-StPO §3 Rz18 f). (T1) TE OGH 2011-02-17 11 Os 161/10a Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung durch Abweisung eines Beweisantrags. (T2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.