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Europaius

1Ob53/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.10.1996 Geschäftszahl1Ob53/95; 2Ob344/99y; 2Ob119/09b; 2Ob189/09x NormABGB §1315 I; EKHG §19 Abs2; LuftVG §19; LuftVG §27ABGB §1315 römisch eins; EKHG §19 Abs2; LuftVG §19; LuftVG §27 RechtssatzIm Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. Wohl aber hat er für die besondere, durch schuldhaftes Verhalten einer beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Dritten (Piloten) erhöhte Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs einzustehen. Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht.Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. Wohl aber hat er für die besondere, durch schuldhaftes Verhalten einer beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Dritten (Piloten) erhöhte Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs einzustehen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht.

EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/03 1 Ob 53/95 Veröff: SZ 69/219 TE OGH 2000/11/23 2 Ob 344/99y Vgl aber; Beisatz: Für die Auslegung des LuftVG sind die Auslegungsgrundlagen des EKHG heranzuziehen sind. Danach geht eine nicht aufklärbare Ungewissheit über wesentliche Einzelheiten des Unfallherganges zu Lasten des Halters. (T1) TE OGH 2009/11/26 2 Ob 119/09b Auch; nur: Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. (T2); nur: Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht. (T3) Auch; nur: Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. (T2); nur: Eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht. (T3) TE OGH 2009/12/18 2 Ob 189/09x Vgl auch; nur wie T3 RechtssatznummerRS0106856

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.