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{'item': ['1Ob2168/96x', '7Ob155/00w', '3Ob228/13w', '4Ob135/16f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105637 Entscheidungsdatum03.10.1996 Geschäftszahl1Ob2168/96x; 7Ob155/00w; 3Ob228/13w; 4Ob135/16f NormABGB §1036; ABGB §1037 RechtssatzBei der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Geschäftsführer, der Entlohnung für seine Mühewaltung begehrt, konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche Tätigkeiten (Aufwendungen) er entfaltete. Eine Aufschlüsselung nach geleisteten Arbeitsstunden ist dann nicht nötig, wenn in diesem Berufszweig üblicherweise (also nach der Verkehrsübung) nach bestimmten Prozentsätzen des Wertes, der dem durch die Tätigkeit Begünstigten zukommt, entlohnt werden. Es ist allerdings Sache des Klägers, einen entsprechenden Beweis für diese Verkehrsübung zu erbringen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-03 1 Ob 2168/96x TE OGH 2000-07-12 7 Ob 155/00w TE OGH 2014-08-21 3 Ob 228/13w Gegenteilig; Beisatz: Diese Rechtsprechung war (ausschließlich) damit begründet, dass eine Vermutung für einen „anderweitigen Erwerbsentgang“ bestehe. Diese Vermutung greift aber in Erbensucherfällen gerade nicht, weil dort nicht angenommen werden kann, dass eine andere Erbensuche ebenso erfolgreich gewesen wäre wie jene, deren Abgeltung der Erbensucher verlangt. Wäre die (hypothetisch) unterbliebene Suche erfolglos gewesen, wäre dem Erbensucher kein Erwerb entgangen. Dieses Risiko kann nicht von Gesetzes wegen mittelbar auf den konkret ausgeforschten Erben überwälzt werden. Andere Gründe für eine „branchenübliche“, jedoch nicht am konkreten Aufwand anknüpfende Entlohnung sind nicht erkennbar. Aus diesen Gründen kann die Auffassung, dass Erbensuchern auch ohne Vertragsabschluss ein Anspruch auf eine branchenübliche ‑ dh am Wert der Verlassenschaft anknüpfende ‑ Entlohnung zusteht, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand ‑ wozu auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft gehört ‑ zu ersetzen. Die Höhe des Anspruchs wird jener entsprechen, die sich bei einer Beauftragung durch den Gerichtskommissär ergäbe. Denn (wenn überhaupt) ist es dieses ‑ nicht vom Erfolg abhängige ‑ Entgelt, das einem Erbensucher durch das Tätigwerden ohne Auftrag entgangen ist. Zum Aufwand ist ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gegebenenfalls ist § 273 ZPO anzuwenden. (T1)Aus diesen Gründen kann die Auffassung, dass Erbensuchern auch ohne Vertragsabschluss ein Anspruch auf eine branchenübliche ‑ dh am Wert der Verlassenschaft anknüpfende ‑ Entlohnung zusteht, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand ‑ wozu auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft gehört ‑ zu ersetzen. Die Höhe des Anspruchs wird jener entsprechen, die sich bei einer Beauftragung durch den Gerichtskommissär ergäbe. Denn (wenn überhaupt) ist es dieses ‑ nicht vom Erfolg abhängige ‑ Entgelt, das einem Erbensucher durch das Tätigwerden ohne Auftrag entgangen ist. Zum Aufwand ist ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gegebenenfalls ist Paragraph 273, ZPO anzuwenden. (T1) Beisatz: Dem Anspruch steht in typischen Erbensucherfällen auch nicht eine analoge Anwendung von § 864 Abs 2 ABGB entgegen. (T2)Beisatz: Dem Anspruch steht in typischen Erbensucherfällen auch nicht eine analoge Anwendung von Paragraph 864, Absatz 2, ABGB entgegen. (T2) TE OGH 2016-08-30 4 Ob 135/16f Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105637

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.