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{'item': ['5Ob2241/96m', '5Ob120/98b', '5Ob74/07d', '5Ob11/09t', '5Ob151/21y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105702 Entscheidungsdatum08.10.1996 Geschäftszahl5Ob2241/96m; 5Ob120/98b; 5Ob74/07d; 5Ob11/09t; 5Ob151/21y NormEO §97; AußStrG §19;

§6

Abs2;

§37

Abs3 Z1;

§37Abs3 Z17 litc Rechtssatz

Immer dann, wenn das

eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des § 37 Abs 3 Z 21

, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach § 19 AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach § 37

- mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach § 6 Abs 2

, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach §§ 97 ff EO bestellt ist. Die Entscheidung hierüber ergeht mit Sachbeschluss. Dementsprechend steht für die Anfechtung der Abweisung eines Sachantrages gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit c

eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung.Immer dann, wenn das

eine besondere Art der Durchsetzung eines Titels vorsieht, ist ungeachtet der missverständlichen Aussage des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 21,

, womit in Wahrheit nur eine Exekution nach Paragraph 19, AußStrG ausgeschaltet werden sollte, nicht die EO, sondern das Verfahren nach Paragraph 37,

- mit allen sich daraus ergebenden Besonderheiten - anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Bestellung eines (Zwangs-)Verwalters nach Paragraph 6, Absatz 2,

, soweit nicht schon ein Zwangsverwalter nach Paragraphen 97, ff EO bestellt ist. Die Entscheidung hierüber ergeht mit Sachbeschluss. Dementsprechend steht für die Anfechtung der Abweisung eines Sachantrages gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera c,

eine Rekursfrist von vier Wochen zur Verfügung. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-08 5 Ob 2241/96m TE OGH 1998-05-12 5 Ob 120/98b Vgl auch; Beisatz: Dass die in § 6 Abs 2

vorgesehene Bestellung eines Verwalters zur Erzwingung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine ins außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3

verwiesene Angelegenheit ist, ergibt sich aus § 6 Abs 2 Satz 6

und § 37 Abs 1 Z 2

. (T1); Beisatz: Grundlage der Entscheidung ist der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt. Ergibt sich bei Schluss der Verhandlung erster Instanz, dass die Arbeiten schon durchgeführt sind oder erwarten werden kann, dass sie der Vermieter selbst durchführt, ist der Antrag auf Bestellung eines Verwalters abzuweisen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Dass die in Paragraph 6, Absatz 2,

vorgesehene Bestellung eines Verwalters zur Erzwingung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine ins außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3,

verwiesene Angelegenheit ist, ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz 2, Satz 6

und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,

. (T1); Beisatz: Grundlage der Entscheidung ist der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt. Ergibt sich bei Schluss der Verhandlung erster Instanz, dass die Arbeiten schon durchgeführt sind oder erwarten werden kann, dass sie der Vermieter selbst durchführt, ist der Antrag auf Bestellung eines Verwalters abzuweisen. (T2) TE OGH 2007-07-03 5 Ob 74/07d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-01-27 5 Ob 11/09t Vgl; Beisatz: Die Entscheidung hat in einem fortgesetzten Titelverfahren durch eine Sachentscheidung zu ergehen, wobei der in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren ermittelte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. (T3) TE OGH 2021-09-28 5 Ob 151/21y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105702

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.