Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0106431 (3Ob88/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106431 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl3Ob88/95; 5Ob163/01h; 5Ob244/02x; 3Ob163/06a; 3Ob95/10g; 3Ob94/10k; 3Ob35/12m; 3Ob215/16p; 3Ob197/24b; 3Ob132/25w NormEO §35 Ag EO §40 EO §354 IIC EO §354 IVA ABGB §878 ABGB §920 ABGB §1447 E ABGB §1447 K RechtssatzEine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Unmöglichkeit ist ein Grund zur amtswegigen oder auf Antrag zu erfolgenden Einstellung selbst dann, wenn sie im Titelverfahren hätte eingewendet werden können.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-09 3 Ob 88/95 Veröff: SZ 69/226 TE OGH 2001-07-10 5 Ob 163/01h Vgl auch; nur: Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. (T1) TE OGH 2003-02-25 5 Ob 244/02x nur T1; Beisatz: Die Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, d.h. desjenigen, gegen den sich die Verpflichtung richtet. Dass die Handlung dem Schuldner früher möglich gewesen wäre, ist unerheblich, weil die Sanktion der Durchsetzung eines Titels in der Zukunft dienen soll. Gleichgültig ist, ob bereits der Exekutionstitel auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet war, oder aber, ob die Leistung erst nach Entstehen des Titels tatsächlich unmöglich geworden ist. (T2) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 163/06a Beisatz: Die Einstellung ist, wenn sie von strittigen, bei Beschlussfassung erster Instanz noch nicht bekannten Umständen abhängt, wegen des Neuerungsverbots nicht im Rekursverfahren zu erreichen. (T3) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 95/10g Auch TE OGH 2010-08-04 3 Ob 94/10k Auch TE OGH 2012-04-18 3 Ob 35/12m Beisatz: Aber keine Einstellung bei unverschuldeter, bloß vorübergehender Unmöglichkeit. (T4) TE OGH 2017-02-22 3 Ob 215/16p Beis wie T3 TE OGH 2025-02-26 3 Ob 197/24b nur T1 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 132/25w Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106431

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.