RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106413 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl3Ob2323/96f; 3Ob86/97m; 3Ob201/97y; 3Ob27/98m; 3Ob276/98d; 3Ob22/00g; 3Ob243/00g; 3Ob161/00y; 3Ob189/01t; 3Ob177/03f; 3Ob162/05b; 3Ob166/05s (3Ob167/05p); 3Ob232/06y; 3Ob53/08b; 3Ob145/09h; 3Ob152/13v; 3Ob219/15z; 3Ob151/16a; 3Ob147/16p; 3Ob215/16p; 3Ob138/20w; 3Ob208/25x NormEO §54 Abs1 EO idF EONov 1995 §54 Abs3EO in der Fassung EONov 1995 §54 Abs3 ZPO §84 IIZPO §84 römisch zwei RechtssatzAuch die einem Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel sind gemäß § 54 Abs 3 EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 verbesserungsfähig.Auch die einem Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel sind gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 verbesserungsfähig. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-09 3 Ob 2323/96f TE OGH 1997-03-26 3 Ob 86/97m TE OGH 1997-12-17 3 Ob 201/97y TE OGH 1998-03-25 3 Ob 27/98m TE OGH 1998-12-16 3 Ob 276/98d TE OGH 2000-02-28 3 Ob 22/00g Auch; Beisatz: Nur das insbesonders in § 54 Abs 1 EO festgelegte gesetzliche Vorbringen ist verbesserungsfähig. (T1)Auch; Beisatz: Nur das insbesonders in Paragraph 54, Absatz eins, EO festgelegte gesetzliche Vorbringen ist verbesserungsfähig. (T1) TE OGH 2000-10-30 3 Ob 243/00g Auch; Beisatz: Das (gänzliche) Fehlen eines Strafantrages gemäß § 355 Abs 1 EO stellt einen Fall der Verbesserung eines Inhaltsmangels dar. (T2)Auch; Beisatz: Das (gänzliche) Fehlen eines Strafantrages gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO stellt einen Fall der Verbesserung eines Inhaltsmangels dar. (T2) Beisatz: Die Bezeichnung des Exekutionsmittels (hier notwendigerweise die Verhängung einer Geldstrafe) gehört zweifellos zum nach § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderlichen Vorbringen in einem Exekutionsantrag nach § 355 Abs 1 EO. Die begehrte Androhung von Strafen macht wegen Verfehlung des allein zulässigen Exekutionsmittels (Verhängung einer Geldstrafe) den Exekutionsantrag unschlüssig. Es liegt somit keine Unvollständigkeit vor, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern könnte. (T3)Beisatz: Die Bezeichnung des Exekutionsmittels (hier notwendigerweise die Verhängung einer Geldstrafe) gehört zweifellos zum nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO erforderlichen Vorbringen in einem Exekutionsantrag nach Paragraph 355, Absatz eins, EO. Die begehrte Androhung von Strafen macht wegen Verfehlung des allein zulässigen Exekutionsmittels (Verhängung einer Geldstrafe) den Exekutionsantrag unschlüssig. Es liegt somit keine Unvollständigkeit vor, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern könnte. (T3) TE OGH 2001-01-29 3 Ob 161/00y Beisatz: Mangelt es jedoch nur an der Schlüssigkeit, ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen. (T4) TE OGH 2001-12-19 3 Ob 189/01t Auch; Beisatz: Die Wahl eines verfehlten Exekutionsmittels ist kein inhaltlicher Mangel. Ein Verbesserungsversuch ist daher nicht notwendig. (T5) Beisatz: Hier: Exekutionsantrag nach § 346 EO mit den Mitteln des § 354 EO. (T6)Beisatz: Hier: Exekutionsantrag nach Paragraph 346, EO mit den Mitteln des Paragraph 354, EO. (T6) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 177/03f Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2005-08-24 3 Ob 162/05b Auch; Beisatz: Für den Fall, dass ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel im Exekutionsantrag überhaupt nicht behauptet wird, führt dieser Inhaltsmangel zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. Die Abweisung eines Exekutionsantrags wegen gänzlichen Fehlens einer Behauptung des Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel ist erst nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zulässig. (T7) Beis wie T4; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) ist dann gemäß § 54 Abs 3 EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn der Exekutionsantrag mangels Schlüssigkeit des Vorbringens abzuweisen ist; dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden. (T8)Beis wie T4; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) ist dann gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn der Exekutionsantrag mangels Schlüssigkeit des Vorbringens abzuweisen ist; dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden. (T8) Veröff: SZ 2005/115 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 166/05s Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2007-02-22 3 Ob 232/06y Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Mit den Mitteln des § 355 EO wurde „Beseitigung" begehrt. (T9)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Mit den Mitteln des Paragraph 355, EO wurde „Beseitigung" begehrt. (T9) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 53/08b Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Fehlt in einem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag die Berufung auf die Unanwendbarkeit des MRG, so ist der Exekutionsantrag unschlüssig, was zur sofortigen Abweisung führt. (T10)Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Fehlt in einem auf Mietzinsforderungen gemäß Paragraph 294, EO gerichteten Exekutionsantrag die Berufung auf die Unanwendbarkeit des MRG, so ist der Exekutionsantrag unschlüssig, was zur sofortigen Abweisung führt. (T10) Veröff: SZ 2008/62 TE OGH 2009-08-26 3 Ob 145/09h Beis wie T4 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 152/13v Auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 219/15z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 151/16a Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn einem Verbesserungsauftrag des Gerichts in angemessener Frist entsprochen wurde, ist der verbesserte Exekutionsantrag als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht anzusehen. (T11) Bem: Beisatz nunmehr RS0131097. (T12) TE OGH 2016-11-23 3 Ob 147/16p Auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 215/16p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-11-02 3 Ob 138/20w Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2026-01-27 3 Ob 208/25x nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106413
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