RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.10.1996 Geschäftszahl3Ob2323/96f; 3Ob7/99x; 3Ob18/99i (3Ob19/99m); 3Ob195/01z; 3Ob258/01i; 3Ob276/04s; 5Ob174/08m NormEO §7 Abs3; EO §36 Abs1 Z1 Aa; EO idF EONov 1995 §54 Abs2EO §7 Abs3; EO §36 Abs1 Z1 Aa; EO in der Fassung EONov 1995 §54 Abs2 RechtssatzEine Ausfertigung des Exekutionstitels ist dem Exekutionsgericht selbst dann vorzulegen, wenn es gleichzeitig Titelgericht ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/09 3 Ob 2323/96f TE OGH 1999/05/26 3 Ob 7/99x Beisatz: Damit wird auch beim Titelgericht die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung von der Entscheidung über den Exekutionsantrag insofern getrennt, als die Frage der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht mehr eine im Rahmen der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu lösende Vorfrage bildet. Das Titelgericht ist anläßlich dieser von ihm zu treffenden Entscheidung - anders als nach der Rechtslage vor der EO-Nov 1995 - an die von ihm in einem eigenen Verfahrensschritt vorweg zu erteilende Vollstreckbarkeitsbestätigung gebunden. Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen. (T1) Beisatz: Damit wird auch beim Titelgericht die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung von der Entscheidung über den Exekutionsantrag insofern getrennt, als die Frage der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht mehr eine im Rahmen der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu lösende Vorfrage bildet. Das Titelgericht ist anläßlich dieser von ihm zu treffenden Entscheidung - anders als nach der Rechtslage vor der EO-Nov 1995 - an die von ihm in einem eigenen Verfahrensschritt vorweg zu erteilende Vollstreckbarkeitsbestätigung gebunden. Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO offen. (T1) TE OGH 1999/05/26 3 Ob 18/99i Beis wie T1 nur: Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen. (T2) Beis wie T1 nur: Damit steht dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO offen. (T2) TE OGH 2001/12/19 3 Ob 195/01z Vgl auch; Beisatz: Die (angebliche) mangelhafte Zustellung des Exekutionstitels kann seit der EO-Novelle 1995 grundsätzlich keinen Impugnationsgrund mehr darstellen. (T3) Beisatz: Ein solcher Zustellmangel, der die Rechtskraft hindert, ist im Verfahren nach § 7 Abs 3 und 4 EO geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 74/202 Vgl auch; Beisatz: Die (angebliche) mangelhafte Zustellung des Exekutionstitels kann seit der EO-Novelle 1995 grundsätzlich keinen Impugnationsgrund mehr darstellen. (T3) Beisatz: Ein solcher Zustellmangel, der die Rechtskraft hindert, ist im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3 und 4 EO geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 74/202 TE OGH 2002/01/30 3 Ob 258/01i Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2005/05/23 3 Ob 276/04s Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Gerade auch für den Fall einer trotz Fehlens der Vollstreckbarkeit des Titels bewilligten Exekution steht der mit der EO-Nov 1995 eingeführte Einstellungsgrund des §39 Abs1 Z10 EO in der Variante des Fehlens der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Verfügung. (T5) TE OGH 2008/09/23 5 Ob 174/08m Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0106414
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.