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{'item': ['7Ob2170/96k', '6Ob42/02y', '5Ob17/09z', '5Ob288/08a', '9Ob57/08k', '5Ob181/16b', '5Ob213/18m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106158 Entscheidungsdatum09.10.1996 Geschäftszahl7Ob2170/96k; 6Ob42/02y; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 5Ob181/16b; 5Ob213/18m NormABGB §1096 A1; WGG 1979 §14a; WGG 1979 §14c; MRG §3 RechtssatzIm Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den §§ 14a und 14c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in § 14a Abs 2 WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den Paragraphen 14 a und 14 c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt Paragraph 1096, ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in Paragraph 14 a, Absatz 2, WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-09 7 Ob 2170/96k TE OGH 2002-05-16 6 Ob 42/02y Vgl; nur: Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. (T1)Vgl; nur: Ist daher durch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. (T1) Beisatz: Die Überwälzung der Erhaltungspflicht umfasst auch die Erneuerung durchaus schuldlos schadhaft gewordener Inventargegenstände (hier: Kühlschrank). (T2) TE OGH 2009-03-24 5 Ob 17/09z Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Erhaltung des Bestandobjekts ist in § 14a Abs 1 und 2 WGG ident geregelt wie in § 3 Abs 1 und 2 MRG. (T3)Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Erhaltung des Bestandobjekts ist in Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 WGG ident geregelt wie in Paragraph 3, Absatz eins und 2 MRG. (T3) Veröff: SZ 2009/33 TE OGH 2009-04-14 5 Ob 288/08a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-06-02 9 Ob 57/08k Auch TE OGH 2017-01-23 5 Ob 181/16b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 213/18m Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.