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{'item': '6Ob2133/96m; 6Ob60/97k; 6Ob72/98a; 6Ob153/01w; 6Ob146/01s; 6Ob143/01z; 6Ob233/01k; 6Ob14/03g; 6Ob137/04x; 4Ob26/06m; 6Ob184/04h; 9ObA142/07h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105665 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl6Ob2133/96m; 6Ob60/97k; 6Ob72/98a; 6Ob153/01w; 6Ob146/01s; 6Ob143/01z; 6Ob233/01k; 6Ob14/03g; 6Ob137/04x; 4Ob26/06m; 6Ob184/04h; 9ObA142/07h; 4Ob46/09g; 6Ob40/09i; 6Ob46/08w; 6Ob196/12k; 8Ob110/12b; 6Ob170/13p; 6Ob42/14s; 4Ob210/15h; 6Ob105/17k; 6Ob20/18m; 6Ob88/18m; 6Ob30/19h; 8Ob64/21a; 6Ob227/21g; 6Ob173/23v; 4Ob35/24m NormABGB §1330 RechtssatzDie auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Klage wäre nur im Fall einer wissentlich falschen Strafanzeige (Vorsatz des Anzeigers) berechtigt. Die vertrauliche Anzeige soll selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung im Interesse der Allgemeinheit möglich (= nicht rechtswidrig) sein (so schon SZ 56/124). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger.Die auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützte Klage wäre nur im Fall einer wissentlich falschen Strafanzeige (Vorsatz des Anzeigers) berechtigt. Die vertrauliche Anzeige soll selbst bei Unwahrheit der Tatsachenmitteilung im Interesse der Allgemeinheit möglich (= nicht rechtswidrig) sein (so schon SZ 56/124). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-10 6 Ob 2133/96m TE OGH 1997-06-19 6 Ob 60/97k TE OGH 1998-03-19 6 Ob 72/98a TE OGH 2001-07-05 6 Ob 153/01w Auch TE OGH 2001-07-05 6 Ob 146/01s Auch TE OGH 2001-08-23 6 Ob 143/01z nur: Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft den Kläger. (T1) TE OGH 2001-09-13 6 Ob 233/01k Auch TE OGH 2003-06-26 6 Ob 14/03g Auch TE OGH 2004-07-08 6 Ob 137/04x nur T1 TE OGH 2006-03-14 4 Ob 26/06m nur T1 TE OGH 2006-11-30 6 Ob 184/04h Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wissentlich falsche Prozessbehauptung. (T2) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 142/07h nur T1 TE OGH 2009-04-21 4 Ob 46/09g Auch; nur T1 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 40/09i Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze finden keine Anwendung, wenn eine Prozesspartei nicht Behauptungen aufstellt, sondern (lediglich) den Prozessgegner bzw dessen Rechtsanwalt beschimpft (vgl in diesem Sinn 6 Ob 292/97b); insoweit sind ja weder der Wahrheitsbeweis noch der Beweis der Kenntnis der Unrichtigkeit der Äußerung denkmöglich. (T3)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze finden keine Anwendung, wenn eine Prozesspartei nicht Behauptungen aufstellt, sondern (lediglich) den Prozessgegner bzw dessen Rechtsanwalt beschimpft vergleiche in diesem Sinn 6 Ob 292/97b); insoweit sind ja weder der Wahrheitsbeweis noch der Beweis der Kenntnis der Unrichtigkeit der Äußerung denkmöglich. (T3) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 46/08w Auch; nur T1 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 196/12k Vgl; nur T1; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach § 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T4)Vgl; nur T1; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach Paragraph 1330, ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T4) TE OGH 2013-03-04 8 Ob 110/12b Auch TE OGH 2013-09-30 6 Ob 170/13p Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T5) TE OGH 2014-03-13 6 Ob 42/14s Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen wird von der Rechtsprechung eine grundsätzlich anzunehmende Rechtfertigung einer ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerung dann verneint, wenn diese wissentlich falsch ist. (T6) Beisatz: Hier: Rechtfertigung nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB (T7)Beisatz: Hier: Rechtfertigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB (T7) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 210/15h Auch TE OGH 2017-07-07 6 Ob 105/17k Vgl; Beisatz: Die Überlegungen zur Privilegierung von Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen lassen sich nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Dabei findet nämlich kein rechtsförmiges Verfahren statt, in dessen Zuge auch die Richtigkeit der Behauptungen geklärt werden könnte. (T8) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 20/18m Auch TE OGH 2018-06-28 6 Ob 88/18m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 30/19h Auch; nur T1 TE OGH 2021-08-03 8 Ob 64/21a Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtfertigungsgrund ist nur dann nicht gegeben, wenn Behauptungen wider besseres Wissen und insofern rechtsmissbräuchlich erhoben wurden. (T9) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g Vgl TE OGH 2023-12-20 6 Ob 173/23v vgl; Beisatz: Die Klage ist daher abzuweisen, wenn der Täter zwar den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder gar nicht angetreten, die Unwahrheit jedoch nicht wider besseres Wissen behauptet hat. (T10) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 35/24m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105665

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.