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{'item': ['4Ob2252/96x', '4Ob168/97b', '4Ob262/97a', '4Ob223/98t', '4Ob215/98s', '4Ob216/98p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.10.1996 Geschäftszahl4Ob2252/96x; 4Ob168/97b; 4Ob262/97a; 4Ob223/98t; 4Ob215/98s; 4Ob216/98p NormEGV Maastricht Art177; EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7 Abs1; MSchG §10a RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 177 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 7 Abs 1 der Ersten Richtlinie des Rates vom

  1. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl. EG Nr. L 40/1 vom 11.2.1989 - MarkenRL) dahin auszulegen, daß die Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind? Kann der Markeninhaber allein aufgrund von Art 7 Abs 1 der MarkenRL begehren, daß der Dritte die Benutzung der Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind?Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 177, EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 7, Absatz eins, der Ersten Richtlinie des Rates vom
  2. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl. EG Nr. L 40/1 vom 11.2.1989 - MarkenRL) dahin auszulegen, daß die Marke ihrem Inhaber das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind? Kann der Markeninhaber allein aufgrund von Artikel 7, Absatz eins, der MarkenRL begehren, daß der Dritte die Benutzung der Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, in den Verkehr gebracht worden sind? EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/15 4 Ob 2252/96x TE OGH 1997/06/10 4 Ob 168/97b TE OGH 1997/10/07 4 Ob 262/97a TE OGH 1998/09/29 4 Ob 223/98t Vgl; Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dazu mit Urteil erkannt:
  3. Nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung unter dieser Marke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind, sind nicht mit Art 7 Abs 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der Fassung des EWR-Abkommens vom
  5. Mai 1992 vereinbar.
  6. Der Inhaber einer Marke kann nicht allein aufgrund des Art 7 Abs 1 der Richtlinie 89/104 begehren, daß ein Dritter die Benutzung seiner Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind. (T1) Veröff: SZ 71/159 Vgl; Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dazu mit Urteil erkannt:
  7. Nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung unter dieser Marke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind, sind nicht mit Artikel 7, Absatz eins, der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom
  8. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der Fassung des EWR-Abkommens vom
  9. Mai 1992 vereinbar.
  10. Der Inhaber einer Marke kann nicht allein aufgrund des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 89/104 begehren, daß ein Dritter die Benutzung seiner Marke für Waren unterläßt, die unter dieser Marke vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind. (T1) Veröff: SZ 71/159 TE OGH 1998/09/29 4 Ob 215/98s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1998/10/20 4 Ob 216/98p Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/168 RechtssatznummerRS0107061

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.