RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106454 Entscheidungsdatum15.10.1996 Geschäftszahl4Ob2288/96s; 4Ob2378/96a; 2Ob8/10f; 4Ob58/10y; 1Ob178/10y; 1Ob194/10a; 6Ob86/13k; 6Ob134/13v; 6Ob113/14g; 6Ob13/23i NormAußStrG §10 A; AußStrG §10 B; AußStrG §19 Abs1; AußStrG 2005 §110; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb RechtssatzAuf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben; insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot.Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach Paragraph 19, AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben; insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-15 4 Ob 2288/96s TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2378/96a nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. (T1)nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach Paragraph 19, AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. (T1) TE OGH 2010-02-17 2 Ob 8/10f Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. (T2) Beisatz: Daher kann im Vollstreckungsverfahren nicht neuerlich das Vorliegen angemessener Vorkehrungen zum Schutz des Kindes im Sinn von Art 11 Abs 4 EuEheVO als Teil des Hauptverfahrens geprüft werden, zumal es bei Vorliegen eines Rückführungshindernisses iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ und Fehlen nachgewiesener Vorkehrungen ohnedies zur Abweisung des Rückgabeantrags im Hauptverfahren hätte kommen müssen. (T3)Beisatz: Daher kann im Vollstreckungsverfahren nicht neuerlich das Vorliegen angemessener Vorkehrungen zum Schutz des Kindes im Sinn von Artikel 11, Absatz 4, EuEheVO als Teil des Hauptverfahrens geprüft werden, zumal es bei Vorliegen eines Rückführungshindernisses iSd Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ und Fehlen nachgewiesener Vorkehrungen ohnedies zur Abweisung des Rückgabeantrags im Hauptverfahren hätte kommen müssen. (T3) Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann lediglich in Ausnahmefällen dann ein Vollzug unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden und nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden können. (T4)Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann lediglich in Ausnahmefällen dann ein Vollzug unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden und nicht durch die in Paragraph 110, Absatz 4, AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden können. (T4) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 58/10y Vgl auch TE OGH 2010-10-20 1 Ob 178/10y Auch; nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben. (T5)Auch; nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach Paragraph 19, AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben. (T5) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 194/10a Auch; nur T5; Beis wie T4 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 86/13k Beisatz: Es widerspricht dabei dem Beschleunigungsgebot, die Rückführung dadurch zu verzögern oder möglicherweise letztlich zu verhindern, dass über Aufschiebungs- beziehungsweise Aussetzungsanträge nicht entschieden wird. (T6) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 134/13v Vgl; Beisatz: Anhaltspunkte für die Auffassung, geänderte Verhältnisse im Sinn der dargestellten Rechtsprechung könnten auch solche sein, die zwar vor Anordnung der Rückführung entstanden, erst danach jedoch erkannt worden seien, finden sich weder in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch in jener des EuGH. (T7) TE OGH 2014-07-30 6 Ob 113/14g Auch; nur T1 TE OGH 2023-02-02 6 Ob 13/23i Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu T5: Dies allerdings nur insofern, als zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen (genauer: der Anordnung der Vollstreckung) eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, aufgrund derer die Vollstreckung (nun) mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre und wenn die Gefährdung auch nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden kann. (T8)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu T5: Dies allerdings nur insofern, als zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen (genauer: der Anordnung der Vollstreckung) eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, aufgrund derer die Vollstreckung (nun) mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre und wenn die Gefährdung auch nicht durch die in Paragraph 110, Absatz 4, AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden kann. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106454
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.