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{'item': '4Ob2288/96s; 6Ob183/97y; 6Ob294/99z; 1Ob7/00m; 7Ob123/00i; 9Ob23/03b; 5Ob100/04y; 8Ob25/05t; 5Ob76/06x; 5Ob17/08y; 5Ob47/09m; 6Ob242/09w; 2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106455 Entscheidungsdatum16.06.2025 Geschäftszahl4Ob2288/96s; 6Ob183/97y; 6Ob294/99z; 1Ob7/00m; 7Ob123/00i; 9Ob23/03b; 5Ob100/04y; 8Ob25/05t; 5Ob76/06x; 5Ob1

Art 13Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStr

G ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. Das konkrete Kindeswohl hat aber - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden.Das

Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens als auch nach Paragraph 19, AußStr

G ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. Das konkrete Kindeswohl hat aber - wie sich gerade aus Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ergibt auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-15 4 Ob 2288/96s TE OGH 1997-06-19 6 Ob 183/97y TE OGH 1999-11-11 6 Ob 294/99z Vgl auch; Beisatz: Es widerspräche vielmehr dem Übereinkommen, eine besondere Gefahrensituation, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 7/00m Auch; Beisatz: Nach Art 13 Abs 1 lit b Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. (T2)Auch; Beisatz: Nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins,) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. (T2) TE OGH 2000-05-29 7 Ob 123/00i nur: Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. (T3); Beis wie T1; Beis wie T2nur: Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ergibt den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. (T3); Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-02 9 Ob 23/03b nur: Das

Art 13Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStr

G ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. (T4) Beisatz: Das konkrete Kindeswohl kann einer Rückgabe aus den in Art 13 Abs 1 lit b genannten Gründen dennoch entgegenstehen. (T5)nur: Das

Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens als auch nach Paragraph 19, AußStr

G ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. (T4) Beisatz: Das konkrete Kindeswohl kann einer Rückgabe aus den in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, genannten Gründen dennoch entgegenstehen. (T5) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 100/04y nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2005-03-17 8 Ob 25/05t nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2006-05-30 5 Ob 76/06x nur T3 TE OGH 2008-04-01 5 Ob 17/08y Auch; nur T4 TE OGH 2009-05-12 5 Ob 47/09m nur: Das maßgebliche Kriterium nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung von Kindern deren Wohl dient, weil sie die wirklichen Opfer der Entführung sind und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen grundsätzlich verhindert werden sollen. (T6); Veröff: SZ 2009/64nur: Das maßgebliche Kriterium nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung von Kindern deren Wohl dient, weil sie die wirklichen Opfer der Entführung sind und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen grundsätzlich verhindert werden sollen. (T6); Veröff: SZ 2009/64 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 242/09w Auch TE OGH 2010-02-17 2 Ob 8/10f Auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 86/13k Vgl auch; Beisatz: Nach § 107 Abs 3 Satz 1 AußStrG idF KindNamRÄG 2013, der im Hinblick auf § 111a AußStrG auch in Kindesentführungsverfahren anzuwenden ist, hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden; nach Satz 2 Z 5 kommt als eine derartige Maßnahme unter anderem die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Die Anwendung derartiger Maßnahmen kann auch von Amts wegen erfolgen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T7)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 107, Absatz 3, Satz 1 AußStrG in der Fassung KindNamRÄG 2013, der im Hinblick auf Paragraph 111 a, AußStrG auch in Kindesentführungsverfahren anzuwenden ist, hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden; nach Satz 2 Ziffer 5, kommt als eine derartige Maßnahme unter anderem die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Die Anwendung derartiger Maßnahmen kann auch von Amts wegen erfolgen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar. (T7) TE OGH 2014-07-30 6 Ob 113/14g Auch; nur T3 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 218/15z TE OGH 2019-01-24 6 Ob 240/18i TE OGH 2025-06-16 6 Ob 88/25x Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106455

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.