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OGH Rechtssatz RS0106089 (11Os75/96)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106089 Entscheidungsdatum15.10.1996 Geschäftszahl11Os75/96; 13Os21/03; 13Os105/15p (13Os106/15k); 14Ns78/20m NormStGB §12 C; StGB §13 RechtssatzDem Wesen der (nach herrschender Literatur und Judikatur zu beachtenden) funktionalen Einheitstäterschaft folgend verantwortet jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld, das heißt, es haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden. Aus § 13 StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können.Dem Wesen der (nach herrschender Literatur und Judikatur zu beachtenden) funktionalen Einheitstäterschaft folgend verantwortet jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld, das heißt, es haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden. Aus Paragraph 13, StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-15 11 Os 75/96 TE OGH 2003-04-30 13 Os 21/03 Vgl auch; nur: Aus § 13 StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können. (T1)Vgl auch; nur: Aus Paragraph 13, StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können. (T1) TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch TE OGH 2021-01-14 14 Ns 78/20m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106089

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