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{'item': '9ObA2217/96m; 9ObA292/99b; 9ObA143/03z; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 9ObA18/08z; 9ObA13/10t; 9ObA172/13d; 9ObA132/15z; 8ObA70/23m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105952 Entscheidungsdatum22.03.2024 Geschäftszahl9ObA2217/96m; 9ObA292/99b; 9ObA143/03z; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 9ObA18/08z; 9ObA13/10t; 9ObA172/13d; 9ObA132/15z; 8ObA70/23m NormVBG §34 Abs2 RechtssatzDie sexuelle Belästigung einer Schwesternschülerin durch einen Stationsgehilfen ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt. (§ 48 ASGG).Die sexuelle Belästigung einer Schwesternschülerin durch einen Stationsgehilfen ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-16 9 ObA 2217/96m TE OGH 2000-04-05 9 ObA 292/99b Vgl; Beisatz: Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung geht es nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern auch um die psychische Verletzbarkeit, letztlich um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen. Körperliche Kontakte gegen den Willen der betroffenen Person ("Begrapschen") überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze. (T1) Beisatz: Hier: Sexuelle Belästigung einer 15-jährigen Arbeitskollegin. (T2) Beisatz: Hier: § 82 lit g GewO

  1. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 82, Litera g, GewO
  2. (T3) TE OGH 2004-03-17 9 ObA 143/03z Vgl; Beis wie T1 nur: Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung geht es nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern auch um die psychische Verletzbarkeit, letztlich um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen. (T4) Beisatz: Die Verletzung kann auch durch Äußerungen erfolgen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung einer Person etwa durch Geringschätzung oder Verspottung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl zu verletzen. (T5) TE OGH 2004-05-26 9 ObA 64/04h nur: Die sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt. (T6) Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es handelt sich um Gewaltakte in dem Sinn, dass es von den Betroffenen nicht erwünschte Handlungen sind, die ihre Persönlichkeitsgrenzen und ihre Selbstbestimmung nicht achten. Unter sexuelle Belästigungen fallen Handlungen, die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der betroffenen Frauen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der sexuellen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen. (T7) Beisatz: Letztlich hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob eine sexuelle Belästigung als entlassungswürdig zu qualifizieren ist. (T8) TE OGH 2005-08-03 9 ObA 112/05v Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T1 nur: Körperliche Kontakte gegen den Willen der betroffenen Person ("Begrapschen") überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze. (T9) TE OGH 2008-06-05 9 ObA 18/08z Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in 9 ObA 292/99b klargestellt, dass es sich nicht nur bei einem Berühren der „Geschlechtsteile" um ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten handeln kann. (T10) Veröff: SZ 2008/77 TE OGH 2010-09-29 9 ObA 13/10t Vgl; Beisatz: Sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber im Einzelfall zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann. Als ultima ratio kann auch eine sofortige Entlassung des Belästigers gerechtfertigt sein. (T11) TE OGH 2014-01-29 9 ObA 172/13d Beis wie T8 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 132/15z Vgl; Beisatz: Eine sexuelle Belästigung anderer Mitarbeiter kann nach ständiger Rechtsprechung einen wichtigen Grund darstellen, der den Arbeitgeber im Einzelfall auch zur Entlassung des belästigenden Arbeitnehmers berechtigen kann. (T12) TE OGH 2024-03-22 8 ObA 70/23m Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.