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{'item': ['2Ob2320/96g', '7Ob305/05m', '7Ob144/06m', '7Ob226/06w', '7Ob19/07f', '2Ob77/08z', '4Ob210/09z', '7Ob57/13b', '7Ob84/13y', '1Ob109/13f', '7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105729 Entscheidungsdatum17.10.1996 Geschäftszahl2Ob2320/96g; 7Ob305/05m; 7Ob144/06m; 7Ob226/06w; 7Ob19/07f; 2Ob77/08z; 4Ob210/09z; 7Ob57/13b; 7Ob84/13y; 1Ob109/13f; 7Ob193/13b; 7Ob134/14b NormHeimAufG §4; UbG §33 RechtssatzFür die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des § 33 Abs 2 UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen beziehungsweise Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich.Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Die allgemeinen Bewegungsbeschränkungen des Paragraph 33, Absatz 2, UbG (auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche) konstituieren den freiheitsentziehenden Charakter der Unterbringung, sie bedürfen daher - weil der Unterbringung begrifflich immanent - weder einer besonderen Anordnung noch unterliegen sie besonderen Zulässigkeitsbedingungen. Ihr Rechtstitel ist die Unterbringung selbst. Typische Erscheinungsformen dieser allgemeinen Bewegungsbeschränkung sind die Beschränkung auf einzelne Abteilungen beziehungsweise Stationen, zum Beispiel auf einen geschlossenen Bereich. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-17 2 Ob 2320/96g TE OGH 2006-01-25 7 Ob 305/05m Vgl auch TE OGH 2006-08-30 7 Ob 144/06m Auch; nur: Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. (T1) Beisatz: Hier: Anbringung von Seitengittern am Bett einer Heimbewohnerin gemäß § 3 HeimAufG. (T2)Auch; nur: Für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit gelten die Prinzipien der Unerläßlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. (T1) Beisatz: Hier: Anbringung von Seitengittern am Bett einer Heimbewohnerin gemäß Paragraph 3, HeimAufG. (T2) Veröff: SZ 2006/121 TE OGH 2006-10-23 7 Ob 226/06w Auch; nur T1; Beisatz: Nach den - auch im Bereich des HeimAufG maßgebenden - Grundsätzen des Unterbringungsrechts muss die Freiheitsbeschränkung zur Erreichung des angestrebten Zieles „unerlässlich" sein und darf „zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen"; es gilt also der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. (T3) Beisatz: Hier: Versperrter Haupteingang und Warnung, das Heim über eine (unverversperrte) Balkontür zu verlassen. (T4) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 19/07f Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 77/08z nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 210/09z Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2013-04-17 7 Ob 57/13b Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T5) Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T6) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 84/13y nur T1; nur: Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs. (T7) Beisatz: Hier: „5-Punkt-Fixierung“ bei Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, wobei noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt wurden. (T8) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 109/13f Auch TE OGH 2013-11-13 7 Ob 193/13b Auch; nur T1 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 134/14b Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105729

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.