8Ob2272/96t
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.10.1996 Geschäftszahl8Ob2272/96t NormABGB §261;
ABGB §262;
RechtssatzDie Verpflichtung zur Legung der Schlußrechnung kommt nicht nur im Fall der Beendigung der Vormundschaft (hier: Verlassenschaftskurator) zum Tragen, sondern auch in dem in § 261 ABGB ausdrücklich geregelten Fall der Übergabe der Verwaltung des Vermögens an einen anderen Vormund.Die Verpflichtung zur Legung der Schlußrechnung kommt nicht nur im Fall der Beendigung der Vormundschaft (hier: Verlassenschaftskurator) zum Tragen, sondern auch in dem in Paragraph 261, ABGB ausdrücklich geregelten Fall der Übergabe der Verwaltung des Vermögens an einen anderen Vormund.
EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/17 8 Ob 2272/96t RechtssatznummerRS0105982