RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0107101 Entscheidungsdatum26.04.2023 Geschäftszahl4Ob2276/96a; Ds3/99; 4Bkd1/04; 11Bkd6/06; Bsw34438/04; 20Os16/16b; 20Os18/16x; Bsw29222/11 (Bsw64
Art 10Abs 2 MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt.
Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung werden auch Werbemaßnahmen erfaßt. Art 10 Abs 2 MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (
- ua)Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (
- ua)zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886).Paragraph 10, Absatz 2, RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben,
Artikel 10, Absatz 2, MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt.
Nach Artikel 10, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung werden auch Werbemaßnahmen erfaßt. Artikel 10, Absatz 2, MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (
- ua)Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (
- ua)zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886). EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1996-10-29 4 Ob 2276/96a TE OGH 1999-06-08 Ds 3/99 Vgl auch TE OGH 2004-08-23 4 Bkd 1/04 Auch; nur: § 10 Abs 2 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben,
Art 10Abs 2 MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. (T1)
Auch; nur: Paragraph 10, Absatz 2, RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben,
Artikel 10, Absatz 2, MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt.
(T1) Beisatz: Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Damit schränken die Bestimmungen des § 10 Abs 2 RAO und des § 1 DSt die Meinungsäußerungsfreihiet ein. (T2)Beisatz: Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Damit schränken die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, RAO und des Paragraph eins, DSt die Meinungsäußerungsfreihiet ein. (T2) TE OGH 2007-03-12 11 Bkd 6/06 Auch; nur: Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Art 10 Abs 2 MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (
- ua)Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (
- ua)zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886). (T3)Auch; nur: Nach Artikel 10, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Artikel 10, Absatz 2, MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (
- ua)Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (
- ua)zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886). (T3) Beis wie T2 nur: Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 RAO und des § 1 DSt schränken die Meinungsäußerungsfreihiet ein. (T4)Beis wie T2 nur: Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, RAO und des Paragraph eins, DSt schränken die Meinungsäußerungsfreihiet ein. (T4) TE AUSL EGMR 2009-04-16 Bsw 34438/04 nur: Art 10 Abs 2 MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (
- ua)Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (
- ua)zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. (T5)nur: Artikel 10, Absatz 2, MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (
- ua)Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (
- ua)zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. (T5) Veröff: NL 2009,104 TE OGH 2017-04-25 20 Os 16/16b Auch TE OGH 2017-07-04 20 Os 18/16x Vgl auch TE AUSL EGMR 2015-01-27 Bsw 29222/11 Ähnlich; nur T1; Veröff: NL 2015,141 TE OGH 2022-11-29 20 Ds 5/22y Vgl TE OGH 2023-04-26 24 Ds 20/22h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107101