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Europaius

10Ob2379/96t

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1996 Geschäftszahl10Ob2379/96t NormABGB §90;

ABGB §769;

RechtssatzBei der Auslegung der in § 769 ABGB genannten Beistandspflicht ist von dem gleichen Begriff wie im § 90 ABGB auszugehen.Bei der Auslegung der in Paragraph 769, ABGB genannten Beistandspflicht ist von dem gleichen Begriff wie im Paragraph 90, ABGB auszugehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/22 10 Ob 2379/96t RechtssatznummerRS0106222

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