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{'item': '10Ob2403/96x; 2Ob12/09t; 5Ob67/10d; 1Ob265/11v; 6Ob140/12z; 7Ob203/12x; 6Ob219/12t; 8Ob2/14y; 10ObS83/14z; 5Ob130/14z; 5Ob15/15i; 5Ob31/15t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106173 Entscheidungsdatum23.04.2026 Geschäftszahl10Ob2403/96x; 2Ob12/09t; 5Ob67/10d; 1Ob265/11v; 6Ob140/12z; 7Ob203/12x; 6Ob219/12t; 8Ob2/14y; 10ObS83/14z; 5Ob130/14z; 5Ob15/15i; 5Ob31/15t; 1Ob45/15x; 7Ob162/15x; 23Os3/15m; 6Ob105/18m; 8ObA50/20s; 4Ob196/20g; 8Ob113/20f; 6Ob41/21d; 1Ob185/21v; 2Ob39/22g; 4Ob209/23y; 6Ob127/23d; 1Ob165/25h; 5Ob175/25h; 1Ob157/25g; 7Ob220/25s; 9Ob15/26k NormZPO §17 RechtssatzDas rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. Ein rechtliches Interesse hat zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner, ein Bürge im Rechtsstreit des Hauptschuldners gegen den Gläubiger oder ein Wechselregresspflichtiger im Rechtsstreit gegen Aussteller, Wechselbürgen, Indossanten oder Ehrenzahler. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-22 10 Ob 2403/96x TE OGH 2009-09-03 2 Ob 12/09t Vgl; Beisatz: Ein rechtliches Interesse hat zum Beispiel ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner, ein Bürge im Rechtsstreit des Hauptschuldners gegen den Gläubiger oder ein Wechselregresspflichtiger im Rechtsstreit gegen Aussteller, Wechselbürgen, Indossanten oder Ehrenzahler. Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen. (T1) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 67/10d Vgl; Beis wie T1 nur: Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen. (T2) TE OGH 2012-01-31 1 Ob 265/11v Vgl; nur: Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 140/12z Beis wie T2; Beisatz: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T4) Beisatz: Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen. (T5) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 203/12x Vgl auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 219/12t Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2014-06-26 8 Ob 2/14y Auch; nur: Das rechtliche Interesse muss konkret sein, so beispielsweise das Interesse eines Solidarschuldners im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner. (T6) Beisatz: Es reicht aus, wenn der zu befürchtende Rückgriff plausibel, aber nicht in allen Einzelheiten dargestellt wird. (T7) Beisatz: Das rechtliche Interesse muss grundsätzlich ex ante beurteilt werden. (T8) Beisatz: Der Umstand, dass ein Verfahrensausgang möglich ist, bei dem sich ein Beitritt auf Seiten des Klägers - rückblickend betrachtet - als zweckmäßiger erweisen könnte, steht der Annahme eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin am Obsiegen des Beklagten nicht entgegen. (T9) TE OGH 2014-08-26 10 ObS 83/14z Vgl; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 130/14z Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 15/15i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-28 5 Ob 31/15t Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2015-04-23 1 Ob 45/15x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 162/15x Auch; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2016-03-31 23 Os 3/15m Vgl auch TE OGH 2018-08-31 6 Ob 105/18m Auch; nur T2 TE OGH 2020-06-29 8 ObA 50/20s Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2021-04-20 4 Ob 196/20g Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2021-01-28 8 Ob 113/20f Vgl; nur T3 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 41/21d Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 185/21v Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2022-05-30 2 Ob 39/22g Beis wie T2 TE OGH 2024-02-20 4 Ob 209/23y Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-05-15 6 Ob 127/23d Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T7 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 165/25h Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 175/25h Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 157/25g vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 TE OGH 2026-01-21 7 Ob 220/25s Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-04-23 9 Ob 15/26k Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106173

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