RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1996 Geschäftszahl10ObS2351/96z; 10ObS447/97a; 10ObS374/97s; 10ObS24/99y; 7Ob224/99p; 6Ob278/99x; 2Ob274/99d; 1Ob290/99z; 1Ob270/99h; 4Ob289/99z; 1Ob243/99p; 1Ob323/99b; 1Ob327/99s; 6Ob243/99z; 6Ob268/99a; 4Ob260/99k; 4Ob328/99k NormBPGG §4 Abs4; RechtssatzNach § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen, im übrigen jedoch Bescheide. Ungeachtet des Umstandes, daß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter zuerkannte, so hatte dies nach Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung doch eindeutig nur für jene Mitteilungen zu gelten, die für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes, nicht aber eine solchen bis zur Stufe 2 ergangen sind. Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu.Nach Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen, im übrigen jedoch Bescheide. Ungeachtet des Umstandes, daß Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz BPGG den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter zuerkannte, so hatte dies nach Wortlaut und Sinngehalt dieser Bestimmung doch eindeutig nur für jene Mitteilungen zu gelten, die für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes, nicht aber eine solchen bis zur Stufe 2 ergangen sind. Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu. EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/22 10 ObS 2351/96z TE OGH 1998/02/09 10 ObS 447/97a nur: Nach § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen. (T1) Veröff: SZ 71/16 nur: Nach Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz BPGG (in der Stammfassung BGBl 1993/119) hatten ausschließlich für den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes "Mitteilungen" zu ergehen. (T1) Veröff: SZ 71/16 TE OGH 1998/02/09 10 ObS 374/97s nur T1 TE OGH 1999/02/09 10 ObS 24/99y Auch; nur T1 TE OGH 1999/11/23 7 Ob 224/99p Vgl auch; Veröff: SZ 72/190 TE OGH 1999/12/15 6 Ob 278/99x Vgl; nur: § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG zuerkennt den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter. (T2) Beisatz: Hier: § 27 Abs 6 Wr JWG; Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kannbestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde. (T3) Vgl; nur: Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz BPGG zuerkennt den dort ausdrücklich genannten "Mitteilungen" gerade keinen Bescheidcharakter. (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 27, Absatz 6, Wr JWG; Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kannbestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde. (T3) TE OGH 1999/11/25 2 Ob 274/99d Vgl auch TE OGH 1999/11/23 1 Ob 290/99z Vgl TE OGH 1999/11/23 1 Ob 270/99h Vgl auch TE OGH 1999/11/23 4 Ob 289/99z Vgl auch TE OGH 1999/11/23 1 Ob 243/99p Vgl auch TE OGH 1999/11/23 1 Ob 323/99b Vgl auch TE OGH 1999/12/21 1 Ob 327/99s Vgl auch TE OGH 1999/12/15 6 Ob 243/99z Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1999/12/15 6 Ob 268/99a Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1999/12/14 4 Ob 260/99k Vgl; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1999/12/14 4 Ob 328/99k Vgl; nur T2; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0106703
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