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{'item': '7Ob2345/96w; 7Ob6/97a; 7Ob13/99h; 7Ob173/04y; 7Ob41/04m; 7Ob239/13t; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob1/16x; 7Ob234/15k; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105784 Entscheidungsdatum21.05.2025 Geschäftszahl7Ob2345/96w; 7Ob6/97a; 7Ob13/99h; 7Ob173/04y; 7Ob41/04m; 7Ob239/13t; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob1/16x; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob20/17t; 7Ob110/17b; 7Ob59/17b; 7Ob165/17s; 7Ob209/17m; 7Ob206/19y; 7Ob91/22s; 7Ob143/23i; 7Ob24/25t NormVersVG §34 Abs1 ARB 1965 Art1 Abs1 ARB 1965 Art1 Abs1 lita ARB 1965 Art3 Abs1 ARB 1965 Art3 Abs3 ARB 1965 Art6 Abs1 ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.1 ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.2 ARB 2000 Art8.1.1 ARB 2003 Art8.1.1 RechtssatzDer Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs.1 VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers).Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des Paragraph 34, Absatz eins, VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers). EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-23 7 Ob 2345/96w TE OGH 1997-02-26 7 Ob 6/97a Beisatz: Der Versicherungsnehmer haftet daher für eine falsche, unvollständige, verspätete, oder gar unterlassene Information des Versicherers durch den damit beauftragten Dritten gleich wie für eigenes Verschulden. (T1) TE OGH 1999-01-27 7 Ob 13/99h Vgl auch; Beisatz: Bei Art 8 Z1 Pkt 1.1 ARB 1988 und Art 8 Z1 Pkt 1.2 ARB 1988 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senates um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. (T2)Vgl auch; Beisatz: Bei Artikel 8, Z1 Pkt 1.1 ARB 1988 und Artikel 8, Z1 Pkt 1.2 ARB 1988 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senates um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des Paragraph 34, Absatz eins, VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. (T2) TE OGH 2004-07-28 7 Ob 173/04y Vgl Auch; Beis wie T2; Beisatz: Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt. (T3) TE OGH 2004-07-06 7 Ob 41/04m Auch; Veröff: SZ 2004/104 TE OGH 2014-03-19 7 Ob 239/13t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 40/14d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-11-05 7 Ob 180/14t Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG handelt. (T4)Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des Paragraph 34, Absatz eins, VersVG handelt. (T4) TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 70/15t Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T5) TE OGH 2016-01-27 7 Ob 1/16x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 234/15k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T6) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 37/17y Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-03-29 7 Ob 20/17t Auch; Beis wieT3 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 110/17b Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 59/17b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-11-29 7 Ob 165/17s Auch; Beisatz: Für die aktive Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche sind vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann (auch 7 Ob 239/13t). (T7) TE OGH 2018-01-24 7 Ob 209/17m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-04-24 7 Ob 206/19y Vgl; Beisatz: Anders als bei aufrechtem Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB2003 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags und (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. (T8)Vgl; Beisatz: Anders als bei aufrechtem Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in Paragraph 33, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB2003 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags und (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. (T8) TE OGH 2022-06-29 7 Ob 91/22s Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: keine Obliegenheitsverletzung bei Deckungsablehnung im Zusammenhang mit Erwerb eines Diesel-PKW. (T9) TE OGH 2023-09-27 7 Ob 143/23i Beisatz wie T4 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 24/25t vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105784

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.