RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106487 Entscheidungsdatum24.10.1996 Geschäftszahl6Ob2016/96f; 6Ob168/98v; 6Ob165/98b; 6Ob120/02v; 6Ob64/06i; 6Ob77/07b; 6Ob86/10f; 6Ob72/15d; 1Ob10/17b NormAußStrG §2 Abs2 Z7 H1; FBG §19; ZPO §190 D1 RechtssatzIn einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG (hier: Anträge eines Gesellschafters betreffend Ausübung von Mitgliedschaftsrechten) ist § 190 ZPO analog anwendbar.In einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG (hier: Anträge eines Gesellschafters betreffend Ausübung von Mitgliedschaftsrechten) ist Paragraph 190, ZPO analog anwendbar. Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach § 102 GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bestimmte pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes. Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen, somit die Abhängigkeit von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung, die dann fehlt, wenn im Außerstreitverfahren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis entschieden werden kann.Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach Paragraph 102, GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bestimmte pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes. Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen, somit die Abhängigkeit von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung, die dann fehlt, wenn im Außerstreitverfahren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis entschieden werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-24 6 Ob 2016/96f TE OGH 1998-06-25 6 Ob 168/98v Beisatz: Hier: Aussetzung Eintragungsverfahren des Firmenbuchgerichtes. (T1) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 165/98b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Unterbrechung hängt also von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab. (T2) TE OGH 2002-06-20 6 Ob 120/02v Vgl auch TE OGH 2006-04-06 6 Ob 64/06i Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 19 FBG hebt das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 19, FBG hebt das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit. (T3) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 77/07b Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist ebenso wie diejenige nach § 190 ZPO und § 25 Abs 2 AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt. (T4)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechung nach Paragraph 19, FBG ist ebenso wie diejenige nach Paragraph 190, ZPO und Paragraph 25, Absatz 2, AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt. (T4) Veröff: SZ 2007/85 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 86/10f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 72/15d Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung bis zur Klärung der Zulässigkeit der Abberufung im streitigen Verfahren. (T5) TE OGH 2017-06-28 1 Ob 10/17b Auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106487
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