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{'item': ['1Ob2231/96m', '7Ob2177/96i', '1Ob2297/96t', '10Ob2342/96a', '9Ob237/02x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.10.1996 Geschäftszahl1Ob2231/96m; 7Ob2177/96i; 1Ob2297/96t; 10Ob2342/96a; 9Ob237/02x NormKO §19; KO §20; KO §31 Abs1 Z2 Fall1; RechtssatzEine gemäß §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen; dieser Anfechtungstatbestand ist vielmehr dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. Nicht maßgebend ist dabei, ob der Anfechtungsgegner die Herbeiführung der Aufrechnungslage durch ein bestimmtes Handeln selbst veranlaßte.Eine gemäß Paragraphen 19, 20, KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen; dieser Anfechtungstatbestand ist vielmehr dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. Nicht maßgebend ist dabei, ob der Anfechtungsgegner die Herbeiführung der Aufrechnungslage durch ein bestimmtes Handeln selbst veranlaßte. EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/25 1 Ob 2231/96m Veröff: SZ 69/236 TE OGH 1996/12/04 7 Ob 2177/96i TE OGH 1997/10/28 1 Ob 2297/96t Auch; nur: Eine gemäß §§ 19, 20 KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen; dieser Anfechtungstatbestand ist vielmehr dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. (T1); Beisatz: Darin ist keine Erweiterung bestehender Anfechtungsmöglichkeiten zu erblicken, weil es für die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Konkurs im Ergebnis immer auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage ankommt. Es ist nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde. (T2) Auch; nur: Eine gemäß Paragraphen 19, 20, KO zulässige Aufrechnung ist einer Anfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO nicht jedenfalls entzogen; dieser Anfechtungstatbestand ist vielmehr dann verwirklicht, wenn der Konkursgläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder in schuldhafter Unkenntnis dieser Tatsache verharrte. (T1); Beisatz: Darin ist keine Erweiterung bestehender Anfechtungsmöglichkeiten zu erblicken, weil es für die Wirksamkeit einer Aufrechnung im Konkurs im Ergebnis immer auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage ankommt. Es ist nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde. (T2) TE OGH 1997/11/25 10 Ob 2342/96a Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Es ist nicht entscheidungswesentlich, ob die Aufrechnung vor oder nach Konkurseröffnung erklärt wurde. (T3) TE OGH 2003/02/12 9 Ob 237/02x Vgl auch RechtssatznummerRS0106485

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.