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{'item': ['1Ob2362/96a', '6Ob322/00x', '7Ob265/01y', '16Ok45/05', '1Ob233/05d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.10.1996 Geschäftszahl1Ob2362/96a; 6Ob322/00x; 7Ob265/01y; 16Ok45/05; 1Ob233/05d NormEG Amsterdam Art81; EGV Maastricht Art85 RechtssatzBei der Frage, ob de

Art 85EGV nicht anwendbar.

In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht.Bei der Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, kommt es auf die Wirkung dieser Maßnahme an. Der zwischenstaatliche Handel kann daher auch beeinträchtigt werden, wenn alle vertragsschließenden Parteien ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Wird allerdings nur der Handelsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtigt,

Artikel 85, EGV nicht anwendbar.

In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/25 1 Ob 2362/96a Veröff: SZ 69/238 TE OGH 2001/02/22 6 Ob 322/00x Vgl auch; Beisatz: Eine nur auf den nationalen Markt bezogene Vereinbarung kann aber durchaus einen "grenzüberschreitenden" Einfluss auf den europäischen Wettbewerb haben. (T1) TE OGH 2001/12/07 7 Ob 265/01y nur: Wird allerdings nur der Handelsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtigt,

Art 85EGV nicht anwendbar.

In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht. (T2) nur: Wird allerdings nur der Handelsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtigt,

Artikel 85, EGV nicht anwendbar.

In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht. (T2) TE OGH 2005/12/20 16 Ok 45/05 Vgl auch; Beisatz: Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die wirtschaftliche Verflechtung behindert. Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Art 81 Abs 1 EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten. (T3); Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T4) Vgl auch; Beisatz: Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die wirtschaftliche Verflechtung behindert. Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Artikel 81, Absatz eins, EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten. (T3); Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T4) TE OGH 2006/03/07 1 Ob 233/05d Auch; Beisatz: Nach dem sogenannten „Auswirkungsprinzip" kommt es unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Beteiligten und vom Ort der Handlung einzig darauf an, dass die in den Art 81ff EGV geforderten Wirkungen innerhalb der Gemeinschaft eintreten. (T5); Beisatz: Hier: Zum Art 64 Abs 1 und 2 des Assoziationsabk EG - Tschechische Republik. (T6) Auch; Beisatz: Nach dem sogenannten „Auswirkungsprinzip" kommt es unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Beteiligten und vom Ort der Handlung einzig darauf an, dass die in den Artikel 81 f, f, EGV geforderten Wirkungen innerhalb der Gemeinschaft eintreten. (T5); Beisatz: Hier: Zum Artikel 64, Absatz eins und 2 des Assoziationsabk EG - Tschechische Republik. (T6) RechtssatznummerRS0106871

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.