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{'item': ['1Ob2362/96a', '4Ob62/98s', '6Ob290/99m', '3Ob296/99x', '16Ok45/05']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.10.1996 Geschäftszahl1Ob2362/96a; 4Ob62/98s; 6Ob290/99m; 3Ob296/99x; 16Ok45/05 NormEGV Maastricht Art85; EGV Maastricht Art86; EG Amsterdam Art81; EG Amsterdam Art82 RechtssatzDie in Art 85 EGV vorgesehenen Rechtsfolgen setzen im Einzelfall nicht den Nachweis voraus, daß die verpönte Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigt hat; es genügt vielmehr, daß diese Vorkehrung geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten. Eine Beeinträchtigung beziehungsweise die Eignung zu einer Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Maßnahme den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann. Nicht kommt es darauf an, ob dieser Markt tatsächlich negativ beeinflußt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Warenströme durch die Maßnahme anders entwickeln oder entwickeln können, als das ohne diese Maßnahme der Fall wäre.Die in Artikel 85, EGV vorgesehenen Rechtsfolgen setzen im Einzelfall nicht den Nachweis voraus, daß die verpönte Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigt hat; es genügt vielmehr, daß diese Vorkehrung geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten. Eine Beeinträchtigung beziehungsweise die Eignung zu einer Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Maßnahme den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann. Nicht kommt es darauf an, ob dieser Markt tatsächlich negativ beeinflußt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Warenströme durch die Maßnahme anders entwickeln oder entwickeln können, als das ohne diese Maßnahme der Fall wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/25 1 Ob 2362/96a Veröff: SZ 69/238 TE OGH 1998/03/17 4 Ob 62/98s nur: Eine Beeinträchtigung beziehungsweise die Eignung zu einer Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Maßnahme den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann. Nicht kommt es darauf an, ob dieser Markt tatsächlich negativ beeinflußt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Warenströme durch die Maßnahme anders entwickeln oder entwickeln können, als das ohne diese Maßnahme der Fall wäre. (T1) TE OGH 2000/01/20 6 Ob 290/99m Beisatz: Es ist zu berücksichtigen, unter welchen Bedingungen der Wettbewerb auf dem relevanten Markt stattfindet, wobei es nicht nur um die Zahl und die Größe der auf dem Markt tätigen Erzeuger, sondern auch um dessen Sättigungsgrad und die Treue der Verbraucher zu bestehenden Marken geht. Zur Beurteilung der Bedeutung des Beitrages von Bierlieferungsverträgen einer Brauerei im Hinblick auf eine Abschottungswirkung muß auch die Stellung ihrer Vertragspartner auf dem Markt berücksichtigt werden. (T2) TE OGH 2000/10/25 3 Ob 296/99x nur T1 TE OGH 2005/12/20 16 Ok 45/05 Vgl auch; Beisatz: Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Art 81 Abs 1 EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten. (T3); Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T4) Vgl auch; Beisatz: Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Artikel 81, Absatz eins, EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten. (T3); Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T4) RechtssatznummerRS0106872

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.