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{'item': ['1Ob2362/96a', '6Ob322/00x', '16Ok1/09', '16Ok14/08', '16Ok8/10', '7Ob210/13b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106873 Entscheidungsdatum25.10.1996 Geschäftszahl1Ob2362/96a; 6Ob322/00x; 16Ok1/09; 16Ok14/08; 16Ok8/10; 7Ob210/13b NormEG Amsterdam Art81; EGV Maastricht Art85 RechtssatzUm festzustellen, ob Alleinbezugsverträge vom Verbot des Art 85 Abs 1 EGV erfasst werden, ist zu prüfen, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumständen der fraglichen Verträge ergibt, dass diese die kumulative Wirkung haben, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Ist das nicht der Fall, können die einzelnen Verträge, aus denen das Bündel der Vereinbarungen besteht, den Wettbewerb nicht im Sinne des genannten Artikels beschränken. Ist der Markt hingegen schwer zugänglich, muss freilich auch noch geprüft werden, wie weit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen; dabei sind nur solche Verträge verboten, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen.Um festzustellen, ob Alleinbezugsverträge vom Verbot des Artikel 85, Absatz eins, EGV erfasst werden, ist zu prüfen, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumständen der fraglichen Verträge ergibt, dass diese die kumulative Wirkung haben, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Ist das nicht der Fall, können die einzelnen Verträge, aus denen das Bündel der Vereinbarungen besteht, den Wettbewerb nicht im Sinne des genannten Artikels beschränken. Ist der Markt hingegen schwer zugänglich, muss freilich auch noch geprüft werden, wie weit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen; dabei sind nur solche Verträge verboten, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-25 1 Ob 2362/96a Veröff: SZ 69/238 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 322/00x Vgl auch; Beisatz: Die wettbewerbsrechtliche Relevanz eines mehrjährigen Alleinbezugsvertrags liegt in der Bindung der Vertragsteile, die die Entscheidungsfreiheit des Bezugsverpflichteten einschränkt und das Eindringen anderer Bewerber in den Markt behindert. Ein Dauerschuldverhältnis, das eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist wettbewerbsneutral. (T1) TE OGH 2009-03-25 16 Ok 1/09 Vgl auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Handlungsfreiheit beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Form von Alleinbezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverboten oder langfristigen Abnahmeverpflichtungen bewirkt nicht automatisch eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Art 81 EG. Dabei ist vielmehr maßgeblich auf die marktabschottende Wirkung der Vereinbarung insofern abzustellen, als sie in Verbindung mit anderen Verträgen dieses Typs die Möglichkeiten Dritter zum Markteintritt oder zur Ausweitung von Marktanteilen spürbar beeinträchtigt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Handlungsfreiheit beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in Form von Alleinbezugsverpflichtungen, Wettbewerbsverboten oder langfristigen Abnahmeverpflichtungen bewirkt nicht automatisch eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Artikel 81, EG. Dabei ist vielmehr maßgeblich auf die marktabschottende Wirkung der Vereinbarung insofern abzustellen, als sie in Verbindung mit anderen Verträgen dieses Typs die Möglichkeiten Dritter zum Markteintritt oder zur Ausweitung von Marktanteilen spürbar beeinträchtigt. (T2) Beisatz: Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung kann bei Alleinbezugsvereinbarungen auch von Bündeln gleicher Vereinbarungen ausgehen (sogenannte Bündeltheorie). (T3) TE OGH 2009-03-25 16 Ok 14/08 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10 Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinne eines Alleinbezugsvertrags kann ua als Behinderung von Mitbewerbern kartellrechtlich verpönt sein, wofür es auf den Bindungsgrund und die Auswirkungen auf den Restwettbewerb ankommt, nicht aber, ob die Bindung im Interesse des Kunden liegt. (T4) Beisatz: Eine Abnehmerbindung ist grundsätzlich einer Rechtfertigung zugänglich. (T5) Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T6) Veröff: SZ 2011/148 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 210/13b Beis wie T2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.