4Ob2275/96d
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.10.1996 Geschäftszahl4Ob2275/96d NormABGB §1186;
Rechtssatz§ 1186 ABGB sieht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte vor; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen.Paragraph 1186, ABGB sieht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte vor; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen.
EntscheidungstexteTE OGH 1996/10/29 4 Ob 2275/96d RechtssatznummerRS0106066