RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105481 Entscheidungsdatum29.10.1996 Geschäftszahl5Ob16/96; 1Ob72/97p; 5Ob2148/96k; 5Ob113/98y; 5Ob446/97t; 5Ob223/98z; 5Ob306/98f; 5Ob30/99v; 5Ob259/98v; 5Ob244/98p; 5Ob103/00h; 8ObA190/00z; 8ObA95/01f; 1Ob163/03g; 5Ob51/07x; 5Ob50/07z; 5Ob235/12p NormABGB §5; 3.WÄG ArtIII AbschnII Z1; WEG 1975 §13c; WEG 2002 §18 Abs1 RechtssatzDurch Art III Abschnitt II Z1 des
- WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet, sondern nur die unbefristete Weitergeltung des alten Rechtes für vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschaffenes Wohnungseigentum verhindert. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen.Durch Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Z1 des
- WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet, sondern nur die unbefristete Weitergeltung des alten Rechtes für vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG geschaffenes Wohnungseigentum verhindert. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13, c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-29 5 Ob 16/96 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 72/97p Veröff: SZ 70/159 TE OGH 1997-09-02 5 Ob 2148/96k Vgl auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des
- WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. (T1)Vgl auch; nur: Durch Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Z1 des
- WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. (T1) TE OGH 1998-05-12 5 Ob 113/98y Auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des
- WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T2); Beisatz: Es kann keine ex lege eintretende Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen werden, die einzelnen Miteigentümer bleiben daher passiv legitimiert. (T3)Auch; nur: Durch Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Z1 des
- WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13, c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T2); Beisatz: Es kann keine ex lege eintretende Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen werden, die einzelnen Miteigentümer bleiben daher passiv legitimiert. (T3) TE OGH 1998-05-12 5 Ob 446/97t Auch; nur T2; Beisatz: Die Miteigentümer bleiben für Ansprüche des Mieters aus dem mit ihm abgeschlossenen "Altmietvertrag" weiter passivlegitimiert. (T4) TE OGH 1998-09-29 5 Ob 223/98z Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-12-22 5 Ob 306/98f nur: Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T5)nur: Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13, c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T5) TE OGH 1999-02-23 5 Ob 30/99v Vgl; Beisatz: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Recht und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. (T6); Veröff: SZ 72/33Vgl; Beisatz: Paragraph 13 c, WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Recht und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. (T6); Veröff: SZ 72/33 TE OGH 1999-04-13 5 Ob 259/98v Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1999-05-11 5 Ob 244/98p Auch; nur T2 TE OGH 2000-10-24 5 Ob 103/00h Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG entsteht erst mit Begründung von Wohnungseigentum, weshalb ihr die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Forderungen der Miteigentümer, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, fehlt. (T7);Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG entsteht erst mit Begründung von Wohnungseigentum, weshalb ihr die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Forderungen der Miteigentümer, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, fehlt. (T7); Beisatz: Eine Universalsukzession der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht auch nicht bei Forderungen der Miteigentümer, die bereits vor Begründung von Wohnungseigentum fällig wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle schlichten Miteigentümer gehören. (T8)Beisatz: Eine Universalsukzession der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht auch nicht bei Forderungen der Miteigentümer, die bereits vor Begründung von Wohnungseigentum fällig wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle schlichten Miteigentümer gehören. (T8) TE OGH 2001-01-25 8 ObA 190/00z Vgl; Beis wie T6 nur: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. (T9)Vgl; Beis wie T6 nur: Paragraph 13 c, WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. (T9) TE OGH 2001-11-15 8 ObA 95/01f Vgl; Beis ähnlich T7; Beis wie T9 TE OGH 2003-09-02 1 Ob 163/03g Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Daran hat sich durch das WEG 2002, das nach dessen § 54 Abs 1 am
- 2002 in Kraft trat, materiell nichts geändert. (T10); Veröff: SZ 2003/99Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Daran hat sich durch das WEG 2002, das nach dessen Paragraph 54, Absatz eins, am
- 2002 in Kraft trat, materiell nichts geändert. (T10); Veröff: SZ 2003/99 TE OGH 2007-08-28 5 Ob 51/07x Ähnlich; nur T1; Beisatz: Wird vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Rückwirkung angeordnet, dann ist das neue Recht nicht auf vor dessen Inkrafttreten endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. (T11) TE OGH 2007-10-16 5 Ob 50/07z Ähnlich; nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 235/12p Vgl auch