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{'item': '5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob51/99g; 5Ob272/00m; 5Ob176/01w; 5Ob109/03w; 5Ob261/07d; 5Ob213/07w; 5Ob29/08p; 5Ob37/10t; 5Ob15/10g; 5Ob190/10t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106054 Entscheidungsdatum29.08.2022 Geschäftszahl5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob51/99g; 5Ob272/00m; 5Ob176/01w; 5Ob109/03w; 5Ob261/07d; 5Ob213/07w; 5Ob29/08p; 5

§ 26Abs 2 GBG) erfolgen.

Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile.Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (Paragraphen 425, 431, ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (Paragraph 424, ABGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-29 5 Ob 2298/96v TE OGH 1999-02-09 5 Ob 213/98d Vgl; nur: Die Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. (T1) TE OGH 1999-03-09 5 Ob 51/99g nur: Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§

§ 26Abs 2 GBG) erfolgen.

Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. (T2)nur: Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (Paragraphen 425, 431, ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (Paragraph 424, ABGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen bildet, führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. (T2) Beisatz: Die Berichtigung der Miteigentumsanteile im Grundbuch erfordert einen eigenen Titel (etwa einen neu abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag). (T3) Beisatz: Ein Beschluss, mit dem eine dem § 1 Abs 3 WEG aF (jetzt § 1 Abs 4 WEG) widersprechende Nutzwertfestsetzung korrigiert wurde, kann den für die bücherliche Einverleibung geänderter (Mit-)Eigentumsverhältnisse erforderlichen Titel nicht ersetzen. (T4)Beisatz: Ein Beschluss, mit dem eine dem Paragraph eins, Absatz 3, WEG aF (jetzt Paragraph eins, Absatz 4, WEG) widersprechende Nutzwertfestsetzung korrigiert wurde, kann den für die bücherliche Einverleibung geänderter (Mit-)Eigentumsverhältnisse erforderlichen Titel nicht ersetzen. (T4) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 272/00m Auch; nur: Die Änderung der Nutzwerte ist selbst rechtsgrundabhängig, bildet also keinen eigenen Titel für Bestandsänderungen. (T5) TE OGH 2001-10-23 5 Ob 176/01w nur: Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§

§ 26Abs 2 GBG) erfolgen.

(T6)nur: Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (Paragraphen 425, 431, ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (Paragraph 424, ABGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, GBG) erfolgen. (T6) nur T5 TE OGH 2003-12-09 5 Ob 109/03w Auch; nur T1; Beisatz: In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: In einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. (T7) Veröff: SZ 2003/157 TE OGH 2007-12-11 5 Ob 261/07d Vgl; Beisatz: Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit- und Wohnungseigentümer. (T8) TE OGH 2008-01-22 5 Ob 213/07w Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T9) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 37/10t Auch; Beisatz: Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (§ 10 GBG). (T10)Auch; Beisatz: Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (Paragraph 10, GBG). (T10) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 15/10g Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 190/10t Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren können zu einer Berichtigung nach § 136 GBG führen. (T11)Vgl auch; Beisatz: Weder Verschiebungen von Miteigentumsanteilen noch ein Nutzwertfestsetzungsverfahren können zu einer Berichtigung nach Paragraph 136, GBG führen. (T11) TE OGH 2012-06-12 5 Ob 96/12x Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die Nutzwertneufestsetzung allein bewirkt keine Rechtsänderung und damit auch keine Änderung der Miteigentumsanteile. (T12) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 113/13y Vgl; Beisatz: Jede Änderung von Anteilen (§ 2 Abs 9 WEG) bedarf zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung. (T13)Vgl; Beisatz: Jede Änderung von Anteilen (Paragraph 2, Absatz 9, WEG) bedarf zur wohnungseigentumsrechtlichen Wirksamkeit der grundbücherlichen Durchführung. (T13) TE OGH 2013-12-17 5 Ob 76/13g Vgl auch; nur T1; Beis wie T13; Veröff: SZ 2013/125 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 152/13h Vgl auch; Beisatz: Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach § 136 GBG zugänglich wäre. (T14)Vgl auch; Beisatz: Eine „Umwidmungsvereinbarung“ bewirkt keine außerbücherliche Rechtsänderung, die einer Berichtigung nach Paragraph 136, GBG zugänglich wäre. (T14) TE OGH 2017-12-21 5 Ob 139/17b Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/148 TE OGH 2018-01-18 5 Ob 147/17d Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2021-06-14 5 Ob 234/20b vgl; Beisatz wie T9 Anm: Veröff: SZ 2021/57Anmerkung, Veröff: SZ 2021/57 TE OGH 2022-08-29 5 Ob 122/22k Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106054

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.