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{'item': ['5Ob2298/96v', '5Ob213/98d', '5Ob213/07w', '5Ob110/08z', '5Ob88/16a', '5Ob106/19b']}

Obsah (4)§13§14§19§20

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106058 Entscheidungsdatum29.10.1996 Geschäftszahl5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob213/07w; 5Ob110/08z; 5Ob88/16a; 5Ob106/19b NormWEG 1975 §3 Abs2 Z1;

§13

Abs2;

§14

;

§19

;

§20; WEG 2002 §32 Abs1 Rechtssatz

Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden. Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müsste bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid beziehungsweise Nutzwertsachbeschluss jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht (unter Eingehen auf die von Faistenberger/Barta/Call aufgezeigte Problematik).Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden. Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müsste bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid beziehungsweise Nutzwertsachbeschluss jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht (unter Eingehen auf die von Faistenberger/Barta/Call aufgezeigte Problematik). EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-29 5 Ob 2298/96v TE OGH 1999-02-09 5 Ob 213/98d Vgl auch TE OGH 2008-01-22 5 Ob 213/07w Vgl auch; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1

beziehungsweise § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 19, Absatz eins,

beziehungsweise Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich. (T1) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 110/08z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-22 5 Ob 88/16a Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/120 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 106/19b Vgl auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106058

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.