← Österreich

{'item': '5Ob2298/96v; 5Ob110/08z; 5Ob169/08a; 5Ob88/16a; 5Ob158/16w; 5Ob106/19b; 5Ob37/24p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106059 Entscheidungsdatum16.05.2024 Geschäftszahl5Ob2298/96v; 5Ob110/08z; 5Ob169/08a; 5Ob88/16a; 5Ob158/16w; 5Ob106/19b; 5Ob37/24p NormWEG 1975 §3 Abs2 Z1 WEG 1975 §12 Abs3 WEG 1975 §19 WEG 2002 §24 Abs4 WEG 2002 §32 Abs1 RechtssatzZu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in § 12 Abs 3 WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird.Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in Paragraph 12, Absatz 3, WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-29 5 Ob 2298/96v TE OGH 2008-06-03 5 Ob 110/08z Vgl auch; Beisatz: Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 beziehungsweise der grundsätzlich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 1 WEG 1975 sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Maßgeblich für die Aufteilung ist grundsätzlich der Grundbuchsstand. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 beziehungsweise der grundsätzlich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975 sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Maßgeblich für die Aufteilung ist grundsätzlich der Grundbuchsstand. (T1) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 169/08a Vgl auch; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T2) TE OGH 2016-11-22 5 Ob 88/16a Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/120 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 158/16w Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/1 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 106/19b Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2024-05-16 5 Ob 37/24p nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106059

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.