RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106052 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob2306/96w; 5Ob64/00y; 5Ob118/02t; 5Ob116/06d; 5Ob18/07v; 5Ob164/07i; 5Ob100/08d; 5Ob76/09a; 5Ob4/10i; 5Ob231/09w; 5Ob57/11k; 5Ob141/12i; 5Ob2/13z; 5Ob191/13v; 5Ob16/16p; 1Ob136/18h; 5Ob34/22v; 5Ob77/25x NormABGB §833 C1 WEG 1975 §14 Abs1 Z5 WEG 1975 §18 Abs1 Z1 WEG 1975 §18 Abs1 Z2 WEG 2002 §24 RechtssatzDas Gesetz kennt keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Wohnungseigentümer bei einer im Umlaufverfahren (hier: "Unterschriftensammeln") durchgeführten Abstimmung seine einmal getätigte Stimmabgabe ändern kann. Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist (hier: das Abstimmungsergebnis wurde den anderen Miteigentümern durch Hausanschlag vor einem Wochenende, zu dem erfahrungsgemäß manche Wohnungseigentümer aus Erholungsgründen von zu Hause, abwesend sind, mitgeteilt; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Abstimmungsverhalten am darauffolgenden Montag schon allen Miteigentümern bekanntgeworden war). EntscheidungstexteTE OGH 1996-10-29 5 Ob 2306/96w TE OGH 2000-09-26 5 Ob 64/00y nur: Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist. (T1); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich durch das Inkrafttreten des 3. WÄG nichts geändert. (T2); Beisatz: Das Entstehen eines Rechtsscheins des Zustandekommens eines Beschlusses tritt auch im Geltungsbereich vor der WRN 1999 nicht vor jenem Zeitpunkt ein, zu dem die zur Abstimmung Aufgerufenen Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses erlangen, somit nicht vor jenem Zeitpunkt, zu dem ihnen das Ergebnis der Beschlussfassung bekanntgegeben wird. Dass seit der WRN 1999 nunmehr sogar normiert ist, wie diese Bekanntgabe zu erfolgen hat (durch Hausanschlag) bedeutet nicht, dass der Grundsatz nicht auch schon für davor liegende Zeiträume zu geltend hat. Dass für die Abstimmung eine Frist gesetzt wurde, ändert daran nichts, verschafft doch bloß der Ablauf der Frist zur Stimmabgabe dem einzelnen Wohnungseigentümer noch keine Information über den Inhalt der Beschlussfassung. (T3) TE OGH 2002-05-28 5 Ob 118/02t Auch; nur T1; Beisatz: Zum Eintritt der Bindungswirkung ist bei Umlaufbeschlüssen - falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist - die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T4) TE OGH 2006-09-12 5 Ob 116/06d Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2007-07-03 5 Ob 18/07v nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2007-11-06 5 Ob 164/07i Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dem Initiator eines Beschlusses steht ohne sachliche Gründe nicht unbefristet Zeit für die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses zur Verfügung. Sobald daher allen Mit- und Wohnungseigentümern ausreichende Zeit zur Äußerung gegeben wurde, ist das Ergebnis der Stimmabgabe ebenfalls binnen angemessener Frist und ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung bekanntzugeben. Wird ein Beschluss diesem Erfordernis nicht gerecht, so ist er nicht wirksam zustande gekommen. (Hier: Bekanntmachung erst rund ein Jahr nach Beendigung der Abstimmung) (T5) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 100/08d Auch; Beisatz: Bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Abstimmungserklärungen allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist, kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Es ist daher die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T6) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 76/09a Vgl; Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses setzt voraus, dass auch dem letzten Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde und eine Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung eingetreten ist, nachdem sie allen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist. (T7) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 4/10i nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Falls nicht ausnahmsweise auf andere Weise der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen dokumentiert ist. (T8); Beisatz: Der Eintritt der Bindungswirkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, das sich das bekannt gegebene Abstimmungsergebnis (nachträglich) wegen unrichtiger Stimmenzählung als (objektiv) unrichtig erweist. (T9) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 231/09w nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 57/11k Auch; nur T1 TE OGH 2012-09-05 5 Ob 141/12i Vgl auch TE OGH 2013-03-21 5 Ob 2/13z Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 191/13v Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass die Initiatoren einer solchen Beschlussfassung vorweg einen Endtermin nennen, oder ein solcher für die Wohnungseigentümer zumindest bestimmbar ist. (T10) TE OGH 2016-06-14 5 Ob 16/16p Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss kommt nicht bereits mit dem Erreichen der Mehrheit zustande, vielmehr ist die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung rechtswirksam werden zu lassen. (T11) TE OGH 2018-08-29 1 Ob 136/18h Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Erforderlich ist ein Zugang im Sinn der besonderen Kundmachungsnorm des § 24 Abs 5 WEG. (T12)Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Erforderlich ist ein Zugang im Sinn der besonderen Kundmachungsnorm des Paragraph 24, Absatz 5, WEG. (T12) TE OGH 2022-12-21 5 Ob 34/22v Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 77/25x Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106052
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.